„Prüfverfahren betreffend Anrainerparkplätze wird aufgrund neuer Erkenntnisse fortgesetzt“
Auf Ersuchen der Bezirksvorsteher des 1. und 8. Wiener Gemeindebezirks prüft die Volksanwaltschaft, ob die Verordnungen des Wiener Magistrats zur Neuregelung des Anwohnerparkens rechtskonform sind. Die Einschreiter kritisieren insbesondere, dass der in den neuen Verordnungen erweiterte Kreis von Parkberechtigten eine unzulässige Verknappung des Parkraumes für Anwohner mit sich bringe. Dabei stützen sie sich auf Gutachten renommierter Rechtswissenschafter.
Die Volksanwaltschaft teilte den Einschreitern nach eingehender Prüfung Ende November dieses Jahres mit, dass die Neuregelung in mancher Hinsicht durchaus kritisierbar ist, vor allem aus Sicht der Anwohner. Es ist hier wie stets jedoch nicht Aufgabe der Volksanwaltschaft, Interessen bestimmter Gruppen – so legitim sie auch sein mögen – durchzusetzen, sondern objektiv zu überprüfen, ob ein Missstand in der staatlichen Verwaltung vorliegt. Im Zuge dessen kam die Volksanwaltschaft zum Ergebnis, dass die in der überprüften Neuregelung zum Ausdruck kommende Interessenabwägung vertretbar ist und daher keinen Verwaltungsmissstand darstellt.
Diese Feststellung bedeutet jedoch nicht, dass die Volksanwaltschaft die Neuregelung als Ganze bereits „durchgewunken“ hat, wie es in einem Medienbericht heißt. Weil dort die Position der Volksanwaltschaft unvollständig wiedergegeben worden ist, sieht sich Volksanwalt Walter Rosenkranz zu einer Klarstellung veranlasst: „Dass die Volksanwaltschaft in dieser Angelegenheit nichts mehr tun kann, ist eine unzulässige Verkürzung. Der im Bericht wiedergegebene Text aus dem Schreiben der Volksanwaltschaft an die Bezirksvorsteher bezog sich ausdrücklich auf den damaligen Informationsstand. Die Volksanwaltschaft ersuchte in besagtem Schreiben um ergänzende Informationen. Ein inzwischen durchgeführter Lokalaugenschein im 8. Bezirk brachte wesentliche neue Erkenntnisse.“
„Die derzeitige Kundmachung der Verordnung für den 8. Bezirk nennt zwecks Kennzeichnung der Anwohnerparkplätze zumeist die jeweilige Straße samt Hausnummer und die dort vorhandene Anzahl an Anwohnerparkplätzen. Es gibt jedoch Orte, für welche laut Verordnung weniger Parkplätze ausgewiesen sind als tatsächlich vorhanden. In diesen Fällen bleibt unklar, auf welche Parkplätze sich die Verordnung bezieht; damit erscheint ihr örtlicher Geltungsbereich fraglich. Somit stellt sich auch die Frage der Rechtmäßigkeit von Bestrafungen wegen Übertretung der Anwohnerparkregeln. Das Prüfungsverfahren der Volksanwaltschaft wird daher fortgesetzt“, betont Volksanwalt Rosenkranz.