PVA verweigert EU-Staatsangehörigen die Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage soll Personen mit kleinen Pensionen ein Existenzminimum sichern. Der Anspruch auf Ausgleichszulage setzt einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt voraus. Der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich über mehr als drei Monate verlangt den Nachweis ausreichender Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Auch Unionsbürgern mit kleinen Pensionen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu gewähren.
In einer Entscheidung qualifiziert der EuGH die Ausgleichszulage als Sozialhilfeleistung. Er ist der Auffassung, dass ein Anspruch auf Ausgleichszulage mangels ausreichender finanzieller Existenzmittel dann nicht besteht, wenn die Inanspruchnahme der Leistung unangemessen ist. Das ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die widersprüchliche und problematische Entscheidung des EuGH wirft viele Fragen auf.
Der OGH stellte jedenfalls formal fest, dass mit Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für Unionsbürger das Vorliegen der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ausreichend dokumentiert wird. Solange eine Anmeldebescheinigung vorliegt und eine Entscheidung über die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nicht vorliegt, besteht ein Anspruch auf Ausgleichszulage.
Der VA sind mehrere Fälle bekannt, denen zufolge freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger keine Ausgleichszulage von der Pensionsversicherungsanstalt erhalten, obwohl eine Anmeldebescheinigung vorliegt. Die VA kritisiert diese Vorgangsweise und wird weiter bestrebt sein, eine Änderung der Vollzugspraxis zu erreichen.