ORF-BÜRGERANWALT, 28.04.2012 MIT VOLKSANWÄLTIN DR. GERTRUDE BRINEK

28. April 2012

Waffenhandel im Wohngebiet

 

Eine ehemalige Apothekerin in Graz beschwert sich seit über neun Jahren bei der Stadt darüber, dass ihr unmittelbarer Nachbar mitten im reinen Wohngebiet einen Waffenhandel betreibt. Sie kritisiert, dass die Behörde trotz mehrfacher diesbezüglicher Schreiben, mit der Bitte um Überprüfung der Situation, bisher nicht eingeschritten ist.

Dass auf dem Nachbargrundstück Handel mit Waffen, Munition, Pfefferspray u.ä. betrieben wird, ist offenkundig. Der Handel wird im Internet beworben, eine diesbezügliche Eintragung im Firmenverzeichnis der Wirtschaftskammer Österreich ist ebenfalls vorhanden. Die betroffene Nachbarin beobachtet täglich bzw. mehrmals wöchentlich stattfindende Lieferungen von großen Paketen und Kundenverkehr. Volksanwältin Brinek verweist in erster Linie auf den gültigen Flächenwidmungsplan, der das Gebiet als „reines Wohngebiet“ ausweist und präzisiert: „Hier handelt es sich um Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, eine weitere Nutzung wäre nur zulässig, wenn sie überwiegend der Deckung des täglichen Bedarfs dient – davon ist bei Waffen und Munition wohl nicht auszugehen.“

Besonders kritisiert Brinek in diesem Zusammenhang die jahrelange Untätigkeit der Behörden, die spätestens anlässlich der Genehmigung eines Zubaus im Sinne der Nachbarschaft handeln hätte müssen. Noch während der Sendung kündigt die Leiterin der Abteilung Bau- und Anlagen der Stadt Graz an, dass ein diesbezügliches Nutzungsverbot bereits ergangen sei.

 

Abriss wegen alter Bauplatzerklärung?

 

Seit mehreren Jahren will eine Oberösterreicherin ihr Haus in Vöcklabruck verkaufen. Doch eine alte Bauplatzbewilligung aus dem Jahr 1980, die im Zuge einer Grundstücksteilung ausgestellt worden ist, verlangt den Abriss dieses Hauses .

Im umstrittenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck wurde eine Bauplatzbewilligung mit der Bedingung versehen, dass das bereits vorhandene Wohnhaus zum Abbruch bestimmt sei und bauliche Veränderungen nicht mehr durchgeführt werden dürften. Jahre später wechselte das Haus den Eigentümer und im Zuge einer Scheidung wurde es schließlich der Beschwerdeführerin zugesprochen. Diese investierte in die Renovierung des Hauses, vermietete es und entschloss sich dann, es zu verkaufen. In diesem Zusammenhang musste sie erfahren, dass dieser alte Bescheid existiert, der natürlich das Haus nahezu unverkäuflich macht. Volksanwältin Brinek vertritt dazu eine klare Meinung: „Sowohl die Abteilungsbewilligung des Grundstückes samt Baubewilligung für das zweite Haus als auch die im Bescheid erlassenen Auflagen entbehren jeder gesetzlichen Grundlage. Ich fordere die unverzügliche Beseitigung dieser Bedingung“. Die Volksanwältin wird auch durch ein Schreiben des Landes Oberösterreich in ihrer Haltung unterstützt, in dem ebenfalls eine Aufhebung empfohlen wird.