ORF BÜRGERANWALT, 25.02.2012 MIT VOLKSANWÄLTIN DR. GERTRUDE BRINEK
Wer ist zuständig für die Schneeräumung?
In der kleinen Streusiedlung Oedwinkel im Waldviertel, die nur aus vier Häusern besteht, genau an der Grenze zwischen den Gemeinden Ottenschlag und Sallingberg, wohnt ganzjährig eine mittlerweile alleinstehende ältere Dame. Das Problem: Eine seit vielen Jahren bestehende Absprache zwischen den betroffenen Gemeinden bezüglich der Aufteilung der Räumverpflichtung ist ausgelaufen und die Zufahrt der Betroffenen wird nicht mehr regelmäßig vom Schnee geräumt. Somit ist sie bei starkem Schneefall von der Außenwelt abgeschnitten und in Notfällen könnten Einsatzfahrzeuge nicht bis zu ihrem Haus gelangen. Volksanwältin Brinek betont in der Sendung, dass das Landesstraßengesetz vor Gemeindegrenzen keinen Halt machen und der Straßenerhalter grundsätzlich zur Räumung verpflichtet ist. Die von den Gemeinden verhängte Wintersperre ist aus Sicht der Volksanwaltschaft nur dann zulässig, wenn kein Verkehrsbedürfnis besteht bzw. die Räumung unverhältnismäßig viel kostet. Volksanwältin Brinek dazu: „Die Wintersperre auf dem Gebiet der Gemeinde Sallingberg mag zulässig sein, jedoch nicht im Gemeindegebiet Ottenschlag. Unsere Beschwerdeführerin darf nicht zum Opfer der Gemeindegrenzen werden, handelt es sich doch nur um 10 – 15 Meter, die bis zu ihrem Haus zu räumen sind.“ Unverständlich ist es aus Sicht der Volksanwaltschaft, dass man eine jahrelange lösungsorientierte Vereinbarung einfach auslaufen lässt und sich um keine gemeinsame Lösung bemüht. Brinek abschließend: „Ich fordere beide Gemeinden auf, wieder zu einer Vereinbarung im Sinne der betroffenen Bürger zu kommen.“
Belastung für Behindertentransporte
Bis 2010 erhielten gemeinnützige Vereine, die Behindertentransporte durchführen, die NVOA vom Finanzamt ersetzt. Diese Möglichkeit wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 ersatzlos gestrichen. Ein Vertreter des Österreichischen Zivil-Invalidenverbandes Flachau, der im Zuge eines Neuwagenkaufes für den Behindertentransportes schmerzlich mit dieser Schlechterstellung konfrontiert wurde, wandte sich an die Volksanwaltschaft. Besonders unverständlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass gewerbliche Transportunternehmen dar, die nach wie vor keine NOVA zahlen müssen, argumentieren sie. Volksanwältin Brinek weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz alle Ministerien, Länder und Gemeinden betrifft. Sie fordert vom Gesetzgeber, dass eine Ausnahmeregelung für Menschen mit Behinderung künftig im NOVA-Gesetz festgeschrieben wird.