Nichtanerkennung des Online-Theorieunterrichts einer Fahrschule

12. September 2020

Eine Fahrschule hatte Corona-bedingt ihre Theoriekurse für Führerscheinanwärter online angeboten („Distance Learning“). Während die Fahrschullehrerinnen bzw. Fahrschullehrer vortrugen, konnten die Schülerinnen und Schüler den Vortrag zu Hause auf ihren Computern mitverfolgen. Wie auch beim Präsenzunterricht habe es pro Vortragenden eine Gruppe von 15 bis maximal 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gegeben. Zwischenfragen hätten mittels der Chatfunktion des Distance Learning-Programms oder mit der Funktion „Hand heben“ gestellt bzw. beantwortet werden können. Wären am Bildschirm einer Teilnehmerin bzw. eines Teilnehmers andere Inhalte als die des Fahrschul-Unterrichts angezeigt worden, so hätte dies die Fahrschullehrerin bzw. der Fahrschullehrer sehen können. Blickkontakt der bzw. des Vortragenden zu den Schülerinnen und Schülern hätte es allerdings keinen gegeben.

Verkehrsministerium und Fachverband der Fahrschulen in der Wirtschaftskammer lehnten das Distance Learning-Konzept ab und weigerten sich die Online-Kurse anzuerkennen mit dem Argument, dass einzig und allein Präsenzkurse rechtskonform wären. Vortragende würden anhand der Mimik gleich bemerken, wenn etwas nicht verstanden worden sei und könnten dann nachhaken. Laut Kraftfahrgesetz müsse der Unterricht in geschlossenen Räumen stattfinden und mit einem „sachgerechtem Unterricht“ könne nur einer unmittelbar vor den Schülerinnen und Schülern gemeint sein. Vergleiche mit Distance Learning-Unterricht an Schulen und Universitäten lehne man ab, da beim Theorieunterricht an Fahrschulen auch ein partnerschaftliches Verhalten erlernt werden müsse.

Der Rechtsanwalt der Fahrschule wies darauf hin, dass es keine Norm gebe, die Distance Learning verbiete. Mancherorts seien die Behörden erst nach Aufforderung von Kammer oder Dritten gegen die Fahrschule vorgegangen. Namhafte Juristen schlossen sich dieser Rechtsmeinung in einem Gutachten an und stellten zudem die Frage in den Raum, warum Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die in der Krise nach legalen Alternativen gesucht hätten, wie sie ihre Dienstleistung anbieten können, keinen Marktvorteil gegenüber anderen Unternehmerinnen bzw. Unternehmern, die dies nicht getan hätten, haben dürfen. Auch ein zweites, mediendidaktisches Gutachten bestätigte, dass es beim Distance Learning keinen Nachteil im Vergleich zum Präsenzunterricht gäbe. Auch Distance Learning würde schließlich nicht auf einer Wiese stattfinden. Computeranimation sei zulässig, warum Distance Learning nicht zulässig sein sollte, sei nicht nachzuvollziehen.

"Bei der Führerscheinprüfung, bei der es schließlich „um etwas gehe“ spielen die Gesichtsausdrücke der Prüflinge keine Rolle, warum dies daher beim Unterricht eine Rolle spielen soll, ist nicht nachvollziehbar", kritisierte außerdem Volksanwalt Walter Rosenkranz. Junge Menschen würden im Stich gelassen, was bei etwas Entgegenkommen des Ministeriums nicht hätte sein müssen.

Nachgefragt: Deckelung der ASFINAG-Ersatzmautforderungen

Seit der ersten Bürgeranwaltssendung, in der die mehrfachen Ersatzmautforderungen thematisiert wurden, hat die ASFINAG ihre Kundenfreundlichkeit merklich verbessert. Ersatzmautforderungen würden inzwischen schon innerhalb von zwei Wochen eingefordert, weshalb es nicht mehr zu Serienstrafen kommen könne. Eine Mautordnungsnovelle habe außerdem die Anzahl möglicher Ersatzmauten bei vergessener Umregistrierung eingeschränkt: Einmalig sei eine Ersatzmautforderung nach wie vor zu bezahlen. Es werde jedoch keine weitere Forderung mehr verschickt und eine allfällig vergessene Ummeldung der digitalen Mautvignette auf das neue Kfz-Kennzeichen durch die ASFINAG vorgenommen. Auch innerhalb von 30 Tagen könne es inzwischen nur mehr zu maximal drei Ersatzmautforderungen kommen.

Volksanwalt Walter Rosenkranz zeigte sich über die Verbesserungen erfreut, und erwähnte auch das bessere Informations- und Warnsystem, bei dem schon seitens der Kfz-Versicherung auf die Ummeldepflicht der digitalen Mautvignette bei einem Kennzeichenwechsel hingewiesen werde. Es erreichten ihn in der Volksanwaltschaft immer noch Vorschläge von Betroffenen für eine Verbesserung der Abwicklung der Ersatzmautforderungen, nichtsdestotrotz unterstrich er lobend die gute Zusammenarbeit mit der ASFINAG. "Zu bedauern ist, dass es keine Amnestie für bereits bezahlte mehrfache Strafen gibt, doch natürlich kannauch die ASFINAG nur im Rahmen geltender Gesetze agieren."