Mindesthöhe für Straßenverkehrszeichen wird eingeführt
Obwohl ein von der Volksanwaltschaft unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführter Vergleich entsprechende Regelungen in anderen EU-Ländern ergab, konnte das Bundesministerium lange Zeit nicht zu einer Gesetzesinitiative bewegt werden. Das Bundesministerium argumentierte dabei im Wesentlichen mit der Notwendigkeit, unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
Nunmehr begrüßt Volksanwalt Fichtenbauer eine Neuregelung, die im Zuge einer Novelle der Straßenverkehrsordnung im Oktober 2015 eingeführt wurde. Demnach darf die Mindesthöhe von Straßenverkehrszeichen im Bereich einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen.
Zwar gilt diese Regelung nur für Straßenverkehrszeichen, die neu aufgestellt werden; die Volksanwaltschaft geht aber davon aus, dass damit in Hinkunft eine potenzielle Gefahrenquelle für blinde Menschen bzw. für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen entschärft wird.