Mängel bei der Vollziehung der Mindestsicherung durch die Länder

24. April 2014

Gravierende Mängel bestehen bei der Vollziehung des Mindestsicherungsgesetzes durch die Länder. Betroffene erhalten die Mindestsicherung in einigen Fällen zu spät, nicht in der angemessenen Höhe, gar nicht, oder die Unterstützung wird rechtswidrig zurückgefordert. Auch wird die gesetzliche Frist von drei Monaten zur Behandlung eines Antrages auf Mindestsicherung oft nicht eingehalten.

Einzelne Länder verstoßen gegen die Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. So  kam es beispielsweise in Salzburg oder der Steiermark zu dramatischen Kürzungen der finanziellen Zuwendungen durch die Umstellung von der Sozialhilfe auf die Mindestsicherung. Dies widerspricht dem in der Bund-Länder-Vereinbarung getroffenen Verschlechterungsverbot. Eine klare Verletzung dieser Vereinbarung ist außerdem die Wiedereinführung des Pflegeregresses durch die Steiermark.

Die Volksanwaltschaft ersucht den Sozialminister, die landesgesetzlichen Regelungen hinsichtlich der 15a B-VG-Vereinbarung zu überprüfen. Die Länder sind gegebenenfalls aufzufordern, eine vereinbarungsgemäße Rechtslage zu schaffen. Erfolgt dies nicht, hätte die Bundesregierung die Möglichkeit, eine entsprechende Feststellung des Verfassungsgerichtshofes zu erwirken. Als letzte „Sanktion“ wäre auch die Ausarbeitung eines Grundsatzgesetzes über die Mindeststandards der Mindestsicherung vorstellbar. Die Länder wären dann verfassungsrechtlich verpflichtet, die darin enthaltenen Grundsätze zur lebensnotwendigen Elementarabsicherung betroffener Menschen einzuhalten.