LehrerInnen zweiter Klasse?
LehrerInnen zweiter Klasse?
Eine Lehrerin und ein Lehrer an der HTL für Holz, Metall und Kunst&Design in Hallein wandten sich an die Volksanwaltschaft: Beide haben Kunsthochschulen absolviert, ihnen wurden Dienstverträge mit der höchsten Einstufung für AkademikerInnen versprochen. Zwei beziehungsweise drei Jahre wurden sie entsprechend bezahlt, doch dann wurde das Monatsgehalt der beiden plötzlich massiv reduziert – auf das Lohnniveau von NichtakademikerInnen. Sowohl Unterrichtsministerium als auch Landesschulrat beriefen sich auf die bestehende Gesetzeslage. Dies wollten die beiden aber nicht hinnehmen: Sie fühlen sich ungleich behandelt und fordern die Bezahlung ihres ursprünglichen Gehalts.
Laut Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sei aufgrund der Einstufungsregelung in beiden Fällen keine höhere Einstufung möglich. Nach Ansicht der Volksanwältin stütze sich das Unterrichtsministerium dabei allerdings auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die nicht vergleichbar seien. Volksanwältin Stoisits vertrat die Auffassung, dass die beiden entsprechend ihrer höchst zufriedenstellenden Leistung, die sich im Vergleich zu früher nicht geändert hat, bezahlt werden sollten.
Die Betroffenen sprachen von großen Widersprüchen in der Besoldungspraxis und betonten, dass sie sich als KunsthochschulabsolventInnen gegenüber LehrerInnen mit anderen Hochschulabschlüssen diskriminiert fühlen. Beide hätten als renommierte BildhauerInnen einen Berufswechsel nicht zwingend notwendig gehabt. Auf eine Klärung ihrer Ansprüche im Zuge einer generellen Novellierung des Dienstrechts wollte die Lehrerin nicht warten, eine Klage bei Gericht hat sie bereits eingebracht.
Ein modernes Schulsystem sei vom Wissen und Engagement von ExpertInnen – wie es die beiden KunstlehrerInnen sind – abhängig, so die Volksanwältin, weshalb ihnen auch eine entsprechende Entlohnung zustehe. Die beiden LeherInnen unterrichten noch dazu Fächer, die für das Schulprofil tragend seien. Auch mit Blick in die Zukunft müsse – jenseits der beiden vorgebrachten Fälle – eine generelle und eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen werden, forderte Stoisits.
Fliegerbombe im Garten - wer zahlt?
Der BürgerAnwalt berichtete bereits mehrmals – zuletzt im Mai 2011 – von Sprengkörpern, die unentdeckt auf öffentlichen und privaten Grundstücken schlummern und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Neun Jahre dauerte der Rechtsstreit zwischen der Stadt Salzburg, die Sondierungskosten eingeklagt hatte, und der Republik Österreich. Der OGH stellte fest, dass die jeweiligen GrundstückbesitzerInnen, bei denen Fliegerbomben vermutet werden, sämtliche Sondierungs- und Freilegungskosten tragen müssen. Die Republik zahlt nur die Entschärfung und Entsorgung der Bomben, denn in der österreichischen Rechtsordnung gibt es keine Norm, die das Suchen nach Fliegerbomben regelt.
Laut Volksanwältin Stoisits hat die Entscheidung des OGH jedenfalls Klarheit darüber geschaffen, dass nun die Politik am Zug ist. Es darf nicht Sache der GrundstückbesitzerInnen sein, die nicht unerheblichen Kosten für Suche und Bergung von Bombenblindgängern zu tragen, so die Volksanwältin. Dies sei Sache und im Interesse der Allgemeinheit: Auch hier müsse endlich eine klare gesetzliche Grundlage weiter ausgearbeitet und geschaffen werden.