Lärmbelästigung durch benachbarte Handelsbetriebe

3. April 2021

Mehrere Gemeindebürgerinnen und -bürger aus Neulengbach wandten sich an die Volksanwaltschaft, weil sie seit Jahren unter Lärmbelästigungen durch zwei Handelsbetriebe in der Nachbarschaft litten, ohne dass die zuständige Gewerbebehörde dagegen vorging. Laufende Kühlaggregate, Warnsignale beim Rückwärtsfahren der LKW, ja sogar Hupkonzerte gebe es teils nachts, teils an den Wochenenden oder in den frühen Morgenstunden.

Der Vertreter eines der Handelsunternehmen verwies auf eine freiwillig errichtete Lärmschutzwand und den freiwilligen Verzicht auf Nachtanlieferungen. Das zweite Unternehmen nahm zu den Vorwürfen inhaltlich nicht Stellung. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Lärm am Wohnort der Nachbarschaft nicht nur von den beiden Betrieben stamme, sondern auch von angrenzenden Straßenzügen sowie der Westbahntrasse. Die Lärmemissionen dürften daher nicht nur den beiden Unternehmen zugeschrieben werden.

Eine Begründung, die Volksanwalt Dr. Walter Rosenkranz in der Sendung „Bürgeranwalt“ nicht gelten ließ: „Dass beim Zurückfahren das piepsende Warnsignal abgeschaltet werden muss, hat nichts mit dem Lärm der Westbahn zu tun. Hier wird die Einhaltung der Bescheidauflagen offensichtlich nicht kontrolliert.“ So einfach dürfe es sich die Gewerbebehörde nicht machen. Den Gebrauch bzw. das Durchführen von Kühlaggregaten, An- und Abkuppeln, Muldenaufladen, Anlieferungen während der Nachtstunden habe sie selbst eingeschränkt. Auch der Hinweis, dass man nicht das Unternehmen, sondern den einzelnen Fahrer bestrafen müsste und daher Anzeigen nicht weiterverfolgen könne, laufe ins Leere.

„Verfahren im Zusammenhang mit diesem Fall werden wir uns genau anschauen. Es bedarf keiner neuen Auflagen für die Betriebe, sondern die Bezirkshauptmannschaft muss die Einhaltung der bereits bestehenden Auflagen kontrollieren. Wenn sich ein Betrieb an Auflagen nicht hält, stehen der Gewerbebehörde zahlreiche Maßnahmen – im äußersten Fall bis hin zur Schließung – zur Verfügung. Die Gewerbebehörde muss daher aktiv werden“, so Rosenkranz.

 

Nachgefragt: Gleichwertigkeit von Fernunterricht und Präsenzunterricht  in Fahrschulen

Um angemeldete Schülerinnen und Schüler weiter ausbilden zu können, hatten manche Fahrschulen während des ersten Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 ihren Theorieunterricht als Online-Schulung durchgeführt. Die Vortragenden hatten beim Onlineunterricht im Gegensatz zum Präsenzunterricht allerdings keinen Blickkontakt zu den Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

In einer ersten Reaktion lehnten daher das Verkehrsministerium und die Fachgruppe Fahrschulen der Wirtschaftskammer das „Distance Learning“ als nicht gleichwertigen Ersatz ab. Das Verkehrsministerium begründete seine Ablehnung etwa damit, dass allgemeine Fragen blitzschnell durch körperliche Signale, Kommunikation und winzige Gesichtsausdrücke der Teilnehmer vom Vortragenden wahrgenommen und thematisiert werden könnten.

Ein bei der Erstausstrahlung des Falles im ORF anwesender Verfassungsjurist, der ein Gutachten für eine Fahrschule erstellt hatte, konnte diese Ablehnung nicht nachvollziehen, da die Auszubildenden lediglich in einem anderen Raum säßen wie die Vortragenden. Volksanwalt Dr. Walter Rosenkranz kritisierte zudem, warum Fernunterricht einerseits an Schulen und Universitäten möglich sein sollte und andererseits an Fahrschulen nicht.

Seit Anfang Februar ist der Präsenzunterricht an Fahrschulen mittlerweile wieder möglich. Das Verkehrsministerium ließ in einem Erlass auch Online-Kurse zunächst befristet zu und verlängerte die Befristung schon einmal bis 11. April 2021. Volksanwalt Rosenkranz freut sich über diesen Teilerfolg: „In einer weiteren Frage an das Ministerium wollte die Volksanwaltschaft noch wissen, ob Online-Kurse von Fahrschulen auch außerhalb von Pandemie-Zeiten weiterhin angeboten werden dürfen. Diese Antwort ist allerdings derzeit noch ausständig.“