Lärm durch Schrottplatz

4. November 2017

An der Grenze zwischen dem 10. und 23. Wiener Gemeindebezirk befindet sich mit insgesamt knapp 15.000 m² Fläche das Gelände eines Schrotthändlers. Laut Anrainerinnen und Anrainern  darf der Unternehmer jedoch nur einen Teil des Grundstücks zum Sammeln und Lagern von Batterien nutzen. Die Häuser sind nur wenige Meter über eine schmale Straße entfernt. Die Nachbarschaft beschwert sich seit Jahren über von dem Betrieb ausgehenden Lärm, Staub und Erschütterungen. Der Unternehmer halte sich nicht an die Gewerbeberechtigung und hätte zudem den Betrieb konsenslos erweitert. Die vielen Anzeigen und Beschwerden beim Magistratischen Bezirksamt für den 10. Und 23. Bezirk hätten keine Besserung der Situation bewirkt.

Seit einigen Jahren plant der Schrotthändler einen Ausbau des Standortes. 2015 brachte er ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage ein. Neben Altbatterien möchte die Firma auch Altmetall sammeln und lagern dürfen. Aber seit der Antragstellung vor zwei Jahren liegt immer noch keine Entscheidung des Magistratischen Bezirksamtes vor. Seither fürchten die Anrainerinnen und Anrainer, dass ein riesiger Schrottverarbeitungsbetrieb vor ihrer Haustür entstehen werde. Sie haben sich deshalb zu einer Bürgerinitiative zusammengeschlossen. Knapp 630 Personen, die sich mit ihrer Unterschrift gegen den Bau des Projekts aussprechen.

In der Studiodiskussion berichtet der Anwalt des Unternehmens, dass der Betreiber Erweiterungsanzeigen und Anträge ordnungsgemäß eingebracht habe. Der Betrieb laufe rechtmäßig. Das lange Warten auf einen Bescheid sei nicht nur für die Anrainerschaft unangenehm, auch sein Klient befinde sich seit zwei Jahren in einer ebenso unangenehmen Warteposition. Dem steht allerdings entgegen, dass die Gewerbebehörde in den letzten Jahren drei Verfahrensanordnungen zur Unterlassung des konsenslosen Betriebs aussprechen und Verwaltungsstrafverfahren einleiten musste.

Volksanwalt Fichtenbauer hält der zuständigen Behörde unzureichende Maßnahmen vor. Die Gewerbeordnung biete eine breite Palette an möglichen Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes wie Überprüfungen, Verwaltungsstrafverfahren bis hin zur zwangsweisen Schließung und Entziehung der Gewerbeberechtigung. Die unverhältnismäßig lange Dauer des Bewilligungsverfahrens sei tatsächlich für alle Seiten nicht tragbar. Die Behörde verwies nur schriftlich auf mehrfache Überprüfungen des Betriebes und dass sie zuletzt kein Fehlverhalten beanstandet hatte.

„Die Gewerbebehörde hat zwar bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Bewilligung zu erteilen, allerdings wird sich das nachbarschaftliche Problem erheblich verschärfen“, so der Volksanwalt. Ein jahrelanger Streit sei vorprogrammiert.

 

Nachgefragt: Fahrschullehrerberechtigung für Bundesheerangehörige

Ein Steirer hat die Ausbildung zum Heeresfahrlehrer, Heeresfahrschullehrer sowie Panzerfahrschullehrer beim Bundesheer absolviert und ist dort als Fahrlehrer beschäftigt. Er wollte, dass diese Ausbildung als zivile Fahrschullehrerausbildung anerkannt wird, ohne nochmals eine praktische Ausbildung und eine Prüfung absolvieren zu müssen.

Dies war bisher nicht möglich, obwohl die von ihm ausgebildeten Fahrschüler ihre Heeresführerscheine ohne Probleme auf zivile umschreiben lassen können. Das Kraftfahrgesetz sah nämlich eine „Umschreibung“ einer Heeresfahrlehrerberechtigung auf eine zivile Fahrlehrerberechtigung nicht vor. Eine vollständige zivile Fahrlehrerausbildung musste zwar nicht absolviert werden, aber eine theoretische Prüfung aus „Berufsrecht“ abgelegt und eine praktische Ausbildung absolviert werden.

Auf Initiative der Volksanwaltschaft führten das Verkehrsministerium und das Verteidigungsministerium Gespräche, um eine Lösung im Gesetz vorzubereiten. Diese Lösung wurde etwas mehr als ein halbes Jahr später gefunden: Seit Juli 2017 sind die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes geändert worden. Auch für den Betroffenen gab es eine gute Nachricht. Seinen Antrag auf zivile Fahrlehrerberechtigung hat das Amt der Stmk Landesregierung bereits positiv erledigt.