Kritik am Bauverfahren
Ein Grazer lebt mit seiner Familie seit 18 Jahren in einer Eigentumswohnung in der Alten Poststraße. Gleich daneben befindet sich ein neu saniertes Gebäude mit vier Wohneinheiten. Als der benachbarte Wohnhauseigentümer 2014 die Sanierung dieser Wohnungen plante, war der Mann zunächst skeptisch. Da aber im Rahmen der Bauverhandlungen vereinbart wurde, einen Lärmschutz zwischen den beiden Grundstücken zu errichten und der Plan auch 2015 mit zwei Schallschutzwänden bewilligt wurde, erhob er keine Einsprüche.
Die zugesicherten Schallschutzwände – diese hätten zwei Meter hoch sein und das Grundstück des Grazers komplett abschirmen sollen – sind allerdings bis heute nicht gebaut worden. Im Jänner 2017 wandte sich Herr Catic an die Baubehörde. Diese versicherte, dass man sich die Sache ansehen und eine Entscheidung treffen werde. Bis heute hat der Grazer jedoch keine Antwort erhalten.
Volksanwältin Gertrude Brinek kritisiert die lange Untätigkeit der Behörde scharf: „Vor knapp einem Jahr ist gemeldet worden, dass die Lärmschutzwände nicht errichtet worden sind. Und erst auf die Recherche der Volksanwaltschaft und des ORF hin hat die Grazer Behörde reagiert und überhaupt erst zur Beschwerde Stellung genommen.“
Laut Stellungnahme der Grazer Baubehörde bzw. des Amtssachverständigen vom 18. Jänner 2018 würde der Entfall der Lärmschutzwand zu keiner relevanten Lärmerhöhung führen. Daher sei das Objekt auch ohne Lärmschutzwand bewilligungsfähig und durch den Entfall des Lärmschutzes würden auch keine Nachbarrechte verletzt werden.
Das Vorgehen der Baubehörde der Stadt Graz ist für Volksanwältin Brinek nicht nachvollziehbar: „Die Behörde hätte schon beim Vorliegen des Bewilligungsantrages im Bauverfahren von Amts wegen prüfen müssen, ob bei dem Projekt die Lärmfrage gelöst sei, weil damit Nachbarrechte berührt sind. Offenbar ist das jedoch nicht passiert. Selbst auf die Meldung des Herrn Catic hin hat die Behörde nicht reagiert.“
„Das Lärmschutzproblem im Nachhinein festzustellen ist nicht möglich. Diese Frage muss bereits im Bewilligungsverfahren geklärt werden. Die Benützung für dieses Objekt ist zu untersagen, weil dieses Haus nicht dem bewilligten Bau entspricht“, so das Fazit der Volksanwältin. Offen ist auch noch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe.
Nachgefragt: Hundebiss – Wer haftet für den Schaden?
Eine Oberösterreicherin führte mehrmals die Woche ehrenamtlich Hunde des Tierheims der Stadt Wels zum Spaziergang aus. Als sie im März 2017 mit einem Pudelpointer spazieren ging, attackierte sie der Hund und fügte ihr schwere Bissverletzungen zu. In Folge der Verletzungen musste die ehrenamtliche Helferin vier Tage im Krankenhaus verbringen. Das Tierheim der Stadt Wels ist zwar versichert, jegliche Schadensersatzforderungen der Oberösterreicherin wurden von der Haftpflichtversicherung jedoch abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass seitens der Gemeinde kein Verschulden vorläge. Der Hund habe ordnungsgemäß ein Brustgeschirr getragen, als er der Beschwerdeführerin übergeben wurde.
Das Beharren der Betreiber auf der Verschuldensfrage sorgte bei Volksanwältin Brinek für Unverständnis, denn diese sei aufgrund der Gesetzeslage gar nicht relevant. In Oberösterreich sind Hundehalter – in diesem Fall die Stadt Wels – gesetzlich dazu verpflichtet, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Ähnlich wie bei der Haftpflichtversicherung eines Autos, sollen hierdurch durch den Hund verursachte Schäden gedeckt werden. Erfreulicherweise zeichnet sich mittlerweile eine Lösung für alle Beteiligten ab. In einem Schreiben teilte die Wiener Städtische Versicherung mit, dass sie ein Sachverständigengutachten beauftragen werde, um die Höhe eines Schadensersatzes festzustellen.
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