Kostelka sichert notwendige Augenoperation
Frau N.N. machte im Juli 2009 auf Grund ihrer starken Fehlsichtigkeit eine Voruntersuchung in der Augenklinik des AKH Wien, bei der ihr ausdrücklich empfohlen wurde, sich einer Augenlaseroperation zu unterziehen. Obwohl die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) einen derartigen Eingriff ausdrücklich als medizinisch notwendig klassifizierte und deshalb eine Zuschussleistung zusicherte, weigerte sich das AKH Wien in der Folge völlig überraschend eine solche Lasek-Operation durchzuführen. Weil sich Frau N.N. weigerte, eine Zuzahlung von etwa ca. € 2.000,-- pro Auge leisten zu wollen, wurde ihr mitgeteilt, dass an sie kein Operationstermin vergeben werde und es sich um einen kosmetischen Eingriff handeln würde. Die betroffene Frau N.N. wandte sich an Volksanwalt Dr. Peter Kostelka.
Weder die Patientenservicestelle, noch die NÖ GKK hatten Frau N.N. zuvor erläutern können, weshalb spezialisierte Ärzte des AKH Wien ihr gegenüber so widersprüchlichen Auskünfte erteilt hatten. Das AKH-Wien beharrte weiter darauf, dass ohne Aufzahlung keine Operation stattfinden werde, weil der Kostenersatz der NÖ GKK keinesfalls die Kosten des Eingriffes decken würde. In der ersten Stellungnahme gegenüber der Volksanwaltschaft gab der Leiter der Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie an, dass zudem die medizinische Indikation für die angestrebte Laser-Behandlung gar nicht gegeben sei, weil Frau N.N. trotz starker Sehbeeinträchtigung auch weiterhin Brillen tragen könnte.
Laut NÖGKK ist die medizinische Notwendigkeit einer Lasek-Operation anzuerkennen, wenn Versicherte auf Grund von sehr starker Kurz- oder Weitsichtigkeit einen Zuschuss für Kontaktlinsen bekommen könnten, aber eine Kontaktlinsenunverträglichkeit fachärztlich belegbar ist. Richtlinien der opthalmologischen Gesellschaft legen fest, wann eine medizinische Indikation für eine Lasek-Operation besteht. Diese der Qualitätssicherung dienenden Richtlinien ändern sich nicht, je nachdem ob ein Patient privat zahlt oder die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Wenn man der Argumentation des Krankenhausträgers unwidersprochen Folgen würde, hieße dies, dass bei Privatpatienten im AKH Wien auch medizinisch (noch) gar nicht notwendige Augenoperationen durchgeführt werden können, während Kassenpatienten, die sich Zuzahlungen nicht leisten können, trotz der NÖ GKK anerkannten medizinischen Notwendigkeit keinen Spitalsarzt finden, der einen solchen Eingriff durchführen darf.
Das wäre ein unbilliges und rechtlich nicht vertretbares Ergebnis. Volksanwalt Kostelka und freute sich jetzt über das Ergebnis des Prüfverfahrens: „Die Volksanwaltschaft konnte erreichen, dass das AKH-Wien die Operation von Frau N.N. ohne private Aufzahlung durchführt.“