Kostelka: Mindestsicherung voreilig eingestellt
Die Familie des dreifachen Vaters war bereits auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung angewiesen, als Herr N.N. Mitte Jänner 2011 wieder Arbeit fand. Da er allerdings an seinem neuen Arbeitsplatz noch eine Einschulung absolvieren musste, fiel das Gehalt in den ersten drei Monaten so gering aus, dass er seine Familie in diesem Zeitraum noch nicht selbst erhalten konnte, und somit – wenn auch in deutlich geringerem Ausmaß – weiterhin auf die staatliche Unterstützung angewiesen war.
Ein Umstand, dem die Stadt Wien nur wenig Beachtung schenkte. Als die zuständige Magistratsdirektion von der neuen Anstellung erfuhr, stoppte sie die Zahlungen mit sofortiger Wirkung, obwohl die Familie N. noch bis Ende März darauf angewiesen war, und darauf auch ein Anrecht hatte. Auch durch etliche Kontakt- und Erklärungsversuche bei der zuständigen Behörde konnte die Sachlage nicht bereinigt werden. So entschied sich Herr N.N. gegen die Bescheide Berufung einzulegen und schließlich auch die Volksanwaltschaft mit seinem Fall zu betrauen.
Volksanwalt Dr. Peter Kostelka forderte die Magistratsdirektion der Stadt Wien unverzüglich dazu auf, die entsprechenden Akten zur Verfügung zu stellen, und zu den Vorgängen Stellung zu nehmen, um so der Familie schnell zu ihrem Recht zu verhelfen. Jedoch konnte von schneller Hilfe in diesem Fall keine Rede sein. Zwar gestand die Stadt Wien ein, dass die Leistungen aus der „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ vorschnell eingestellt wurden, da der Fall aber bereits dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) vorlag, wollte man aber noch dessen Entscheidung abwarten, bevor der Familie der ausstehende Restbetrag überwiesen werden sollte.
Anstatt aber von der zuständigen Magistratsabteilung Geld zu erhalten, flatterte der Familie im Juli 2011 eine Rechnung der MA 6 mit der Aufforderung ins Haus, knapp 800 Euro zurückzuzahlen. Herr N.N. fühlte sich von der Behörde nicht mehr ernst genommen - Volksanwalt Kostelka bat daraufhin die Stadt Wien um eine Erklärung, warum eine solche Zahlungsaufforderung ausgeschickt wurde, bevor eine endgültige Entscheidung zu diesem Fall vorlag. Laut Information der Magistratsdirektion werden solche Rechnungen nach einem gewissen Fristverlauf automatisch erstellt, werden allerdings während laufender Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt.
So musste die junge Familie wenigstens keine Rückzahlung leisten, bis im September des vergangenen Jahres endlich die Entscheidung des UVS bekannt gegeben wurde. Der UVS stellte fest, dass die Familie noch bis März 2011 Anspruch auf Leistungen aus der „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ gehabt hätte, die die Familie schließlich auch erhielt.
Volksanwalt Kostelka freut sich, dass der Betroffene endlich zu seinem Recht gekommen ist, und gibt zu bedenken: „Die Behörde muss vor einer Leistungskürzung – und erst recht vor einer Leistungseinstellung - sehr genau prüfen, ob die dafür im Mindestsicherungsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen. Immerhin ist die Auszahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung für viele Menschen buchstäblich lebensnotwendig“, betont Kostelka abschließend.