Kinderbetreuungsgeld: Flexibilisierung zu begrüßen

9. April 2013

Weitere Adaptierungen der Gesetzesnovelle erforderlich

In ihrer Stellungnahme zur vom Familienministerium vorgelegten Novelle des Kinderbetreuungsgeldgesetzes begrüßt die Volksanwaltschaft die vorgesehene Flexibilisierung bei der Wahl des Kinderbetreuungsgeldes. Diese ermöglicht, dass Eltern binnen 14 Tagen die gewählte Variante des Kinderbetreuungsgeldes ändern können. Damit setzt das Familienministerium eine langjährige Forderung der Volksanwaltschaft um. Die Begutachtungsfrist der Gesetzesnovelle endet morgen, 10.04.2013.

Die derzeitige Regelung für den Kinderbetreuungsgeldbezug stellt Eltern häufig vor Probleme. Wenn sie bei der Antragstellung irrtümlicherweise die falsche Variante ankreuzen, können sie diesen Fehler nicht mehr korrigieren. Dies führt oft zu Verlusten von mehreren Tausend Euro im Jahr. Die Volksanwaltschaft ist diesbezüglich laufend mit Beschwerden konfrontiert. Seit Jahren regt sie eine entsprechende Flexibilisierung beim Kinderbetreuungsgeldbezug an.

Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung können Betroffene derartige Irrtümer beim erstmaligen Ausfüllen nun korrigieren. Die Volksanwaltschaft schlägt als zusätzliche Maßnahme eine Ausweitung der Frist vor. Da Irrtümer beim Ausfüllen des Antragsformulars in der Regel erst mit Erhalt der Mitteilung über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bemerkt werden, sollten Eltern binnen der Frist von einer Woche ab Erhalt der Bestätigung Änderungen bekannt geben können.

Die Volksanwaltschaft regt an, subsidiär Schutzberechtigte - also Menschen, deren Asylantrag zwar abgewiesen wurde, die aber ein vorläufiges Aufenthaltsrecht besitzen - beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und der Familienbeihilfe mit Asylberechtigten gleichzustellen. Derzeit erhalten subsidiär Schutzberechtigte Familienleistungen nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen, was oft zu gravierenden finanziellen Belastungen führt. Insbesondere Alleinerziehende und Personen, die unverschuldet erwerbslos sind, sind davon hart getroffen.

Die Volksanwaltschaft empfiehlt des Weiteren, die Witwen- und Witwerpension aus der Zuverdienstgrenze für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes auszuklammern. Derzeit gilt diese Pension als Einkommen, wodurch es passieren kann, dass Betroffene die Zuverdienstgrenze überschreiten und Rückzahlungen leisten müssen. Dies ist nach Ansicht der Volksanwaltschaft insbesondere angesichts der Tragik, die mit dem frühen Tod des Ehepartners einhergeht, unverständlich. Die tägliche Arbeit der Volksanwaltschaft zeigt, dass diese Regelung zu Belastungen für Betroffene führen kann. Eine entsprechende Novellierung sei daher erforderlich.