Keine Transportfahrradförderung für gehbehinderte Frau
Eine stark gehbehinderte Frau, die für ihre Freizeitgestaltung in der Vergangenheit ausschließlich von ihrem Auto abhängig war, wollte diese Situation ändern und kaufte sich ein Transportfahrrad, bei dem vor dem Fahrersitz eine Art Rollstuhl montiert ist. Für das Fahrrad, das über 9.000 Euro gekostet hatte, beantragte sie bei der Mobilitätsagentur Wien bzw. dem Radverkehrsbeauftragten der Stadt Wien eine Förderung.
Die Förderkriterien für Transportfahrräder lauten laut Internetseite der Agentur: „Ein Transportfahrrad ist ein Fahrrad, das dem Transport von großen und/oder schweren Gegenständen oder Lasten und/oder Personen dient…“. Auch auf der Startseite der Initiative wurde mit einem in einem Transportfahrrad sitzenden Kind für die Förderung von Transportfahrrädern geworben. Dennoch wurde der Antrag der Frau mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei ihrem Fahrrad um eines zum alleinigen Transport von Personen und nicht auch von Gegenständen bzw. Lasten handle.
Die Volksanwaltschaft argumentierte gegenüber der Stadt Wien, dass die Förderungskriterien ein Transportfahrrad zum Personentransport umfassten. In einer Antwort verwies der Magistrat der Stadt Wien darauf, dass „neben den Förderkriterien für Transportfahrräder […] zur Auslegung der Bestimmungen die näheren Spezifikationen zu förderbaren Transportfahrrädern heranzuziehen“ seien. Dort sei festgehalten, dass man Fahrradrikschas, Tandems und Fahrräder für die ausschließliche Personenbeförderung nicht fördere. Eine neuerliche Prüfung des Förderantrages sei dennoch möglich.
Die Betroffene hatte sich zu Recht bei der Volksanwaltschaft beschwert, da einerseits laut Förderrichtlinie auch Fahrräder zur ausschließlichen Personenbeförderung als Transportfahrräder eingestuft sind und andererseits die in einem Beiblatt enthaltenen näheren Spezifikationen dieser Definition widersprechen. Volksanwalt Walter Rosenkranz regte eine Korrektur des Beiblattes an, damit dieses den Förderrichtlinien künftig entspricht. „Ich gehe davon aus, dass die nochmalige Prüfung des Antrages zu einem positiven Ergebnis führt. Sollte das nicht der Fall sein, kann sich die Betroffene jederzeit wieder an die Volksanwaltschaft wenden“, so der Volksanwalt abschließend.