Keine Anerkennung der Künstlereigenschaft ein Hindernis für Corona-Förderung

9. März 2024

Frau E. veränderte sich während der Corona-Pandemie beruflich und wechselte von der Gastrobranche zur Beratung von Gastronomiebetrieben. Die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) teilte Frau E. im Zuge dessen mit, dass sie nun den Künstlern zugerechnet werde. Dies habe zur Folge, dass sie Geld vom Künstler-Überbrückungsfonds bekomme anstatt von der Wirtschaftskammer. Nach Wochen und schließlich Monaten, in denen Frau E. keine Auszahlung aus besagtem Fonds erhielt, wurde ihr schließlich mitgeteilt, dass ihre Eigenschaft als Künstlerin inzwischen vom zuständigen Ministerium (Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, BMKÖS) angezweifelt werde. Als Belege ihrer Arbeitstätigkeit sammelte Frau E. daher Unterlagen, was allerdings auch nicht dazu beitrug, dass ihr die Eigenschaft als Künstlerin zuerkannt wurde, sondern es wurde ihr mitgeteilt, dass doch die Wirtschaftskammer für sie zuständig sei. Leider waren zu diesem Zeitpunkt aber bereits alle Antragsfristen der Wirtschaftskammer abgelaufen. Die SVS teilte Frau E. weiters mit, dass es für bereits an sie ausbezahlte Überbrückungszahlungen in Höhe von 3.600 Euro keinen Rechtsanspruch gebe.

Volksanwalt Walter Rosenkranz berichtete in der Sendung von einer internen Korrespondenz mehrerer SVS-Mitarbeiter, die zwischenzeitig sogar eine Mitschuld eingeräumt hätten, warum die Auszahlung an Frau E. nicht erfolgt sei. Einer dieser SVS-Mitarbeiter sei jedoch inzwischen in Pension gegangen. In einer Stellungnahme an die „Bürgeranwalt“-Redaktion lehnte die SVS nunmehr jegliche Nachzahlung an Frau E. ab und verwies darauf, dass man immerhin keine Rückzahlung bereits ausbezahlter Beträge verlange.

Für Volksanwalt Rosenkranz handelt es sich bei dem Vorgehen jedenfalls um ein Versäumnis der SVS, da Frau E. nicht rechtzeitig über die Aussichtslosigkeit ihres Antrags sowie alternative Möglichkeiten aufgeklärt worden sei. Gleichzeitig bei der SVS und der Wirtschaftskammer Anträge zu stellen, wäre ihr gar nicht möglich gewesen. Die SVS solle aufgrund ihres Versäumnisses den Frau E. noch zustehenden Betrag auszahlen, forderte Rosenkranz in der Sendung. Der Volksanwalt kündigte außerdem an, die Position der Volksanwaltschaft auch an den Minister zu übermitteln.

 

Nachgefragt: Kein Pensionistenausweis für niederösterreichische Landeslehrer

Bei Freizeitausflügen mit ihren Enkelkindern stellte die pensionierte Landeslehrerin Frau S. fest, dass sie – um Ermäßigungen eingeräumt zu bekommen – einen Pensionistenausweis haben müsse. In der Annahme, dass den Ausweis zu bekommen kein Problem sei, wunderte sie sich als sie die Auskunft erhielt, dass die Bildungsdirektion Niederösterreich keine solchen Bestätigungen ausstellen dürfe. Das Bildungsministerium hätte dies untersagt; sie sollte doch statt des Pensionistenausweises ersatzhalber eine Kopie ihres Pensionierungsbescheides gemeinsam mit ihrem Lichtbildausweis verwenden. Dies lehnte Frau S. aufgrund vieler persönlicher Daten auf dem Bescheid ab. Das Amt der niederösterreichischen Landesregierung verwies zudem darauf, dass es für die Ausstellung einer Bestätigung für Frau S. keine Rechtsgrundlage gebe.

Volksanwalt Walter Rosenkranz äußerte in der Sendung seine Auffassung, dass es sich bei der Bestätigung um keinen amtlichen Lichtbildausweis handle. Er zitierte zum Vergleich auszugsweise die Internetseite der Bildungsdirektion Steiermark, wonach diese unter anderem auch Pensionistenausweise ausstellen würde. Die Weigerung des Landes Niederösterreich, pensionierten Landeslehrern ihre Pensionierung zu bestätigen, stelle für die Volksanwaltschaft somit einen Missstand in der Verwaltung dar. Er sei aber zuversichtlich, so Rosenkranz, dass der niederösterreichische Landtag als Gesetzgeber und Adressat des Berichts der Volksanwaltschaft diesen Missstand beheben werde.