Ein selbständiger Krankenpfleger aus dem Bezirk Murtal legt beruflich pro Jahr rund 40.000 Kilometer mit seinem Auto zurück. Um überall nahe am Einsatzort parken zu können, hat er eine von der zuständigen Gesundheit Österreich GmbH (GÖG), dem österreichischen Institut für das Gesundheitswesen, ausgestellte Parkberechtigungskarte. An die Volksanwaltschaft wandte er sich mit einer Beschwerde, da er trotz dieser Parkberechtigungskarte von der Stadt Graz einer Parkstrafe erhalten hatte.

Der Krankenpfleger berief sich auf die Straßenverkehrsordnung 1960, wonach Personen im diplomierten ambulanten Hauskrankenpflegedienst „bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung“ [ohne zusätzlichen Ausweis oder ohne Sanktionen, Anm.] abstellen dürfen, wenn dabei ihr Fahrzeug mit einer Tafel mit der Aufschrift „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“ gekennzeichnet ist.

Die Stadt Graz vertrat hingegen den Standpunkt, dass diese Tafel der „Gesundheit Österreich“ für Graz nicht gelte und der Mann ein weiteres Schild bei der Stadt beantragen müsse. Auf Nachfrage sagte der zuständige Referent des Parkgebührenreferats dem Mann zu, ihm die Parkstrafe zu erlassen, wenn dieser nachweisen könne, wo er sich – während sein Auto geparkt war – tatsächlich aufgehalten hatte.

Volksanwalt Walter Rosenkranz argumentierte in der Sendung „Bürgeranwalt“, dass die Straßenverkehrsordnung auch in Graz gelte: „Die Parkberechtigungskarte ist etwa adäquat einem Schild ‚Arzt im Dienst‘ zu behandeln.“ Er verorte bei der Stadt Graz jedoch ein gewisses Misstrauen, ob alle Personen, die ein derartiges Schild wie der Beschwerdeführer verwendeten, tatsächlich dazu berechtigt seien. So einen Generalverdacht lehne er allerdings ab, betonte Rosenkranz.

In einer Stellungnahme zur Sendung schloss sich die Stadt Graz dem Standpunkt der Volksanwaltschaft und des Städtebundes schließlich an.

 

Nachgefragt: Angeschwemmter Müll im Traunsee

Der Fall wurde erstmals im März 2021 in der Sendung „Bürgeranwalt“ ausgestrahlt. Bei Überlauf der in die Traun mündenden Bäche und Flüsse wird bzw. werden viel loses Holz, aber auch Tierkadaver und Müll aus den Bergen in den Traunsee gespült, wo schließlich alles in der Bucht von Ebensee landet.

Laut Bezirksabfallverband handle es sich nicht um Abfall, laut Bundesforsten wäre das ein Naturphänomen. Seit einer Änderung des Katastrophenhilfefonds erhält die betroffene Gemeinde Ebensee für die Beseitigung des Treibguts jedoch um fünfzig Prozent weniger finanzielle Mittel zugeteilt, weshalb sie dies nicht mehr alleine bewältigen kann. Der Bezirkshauptmann der BH Gmunden äußerte sich in einer Stellungnahme, dass seiner Ansicht nach gar keine Behörde zuständig sei. Diese Rechtsauffassung wird auch von der Volksanwaltschaft geteilt. Volksanwalt Walter Rosenkranz: „So eine Gesetzeslücke ist selten, kommt aber leider auch vor.“

Mittlerweile wurde im oberösterreichischen Landtag beschlossen, dass man sich bei der Bundesregierung für eine Regelung der Zuständigkeit für die Entsorgung angeschwemmten Mülls einsetzen wird. Volksanwalt Walter Rosenkranz sieht dies aber nur als einen ersten Schritt: „Eine Resolution ersetzt noch kein Gesetz. Ob man die Zuständigkeit im Forstgesetz, im Abfallwirtschaftsgesetz oder in einem noch neu zu schaffenden ‚Schwemmholzentfernungsgesetz‘ einbaut, ist dabei völlig unerheblich. Wichtig wäre aber, dass das Parlament oder die Bundesregierung möglichst bald eine Vorlage dafür liefern.“