Infrastrukturkostenbeitrag für Umwidmung eines kleinen Gartens?
2007 wurde das gegenständliche Reihenhaus samt Garten in der Gemeinde Wilhering erworben. Ein Blick auf den Flächenwidmungsplan verrät, dass damals nicht das gesamte zum Verkauf stehende Grundstück, sondern lediglich die Fläche, auf dem das Reihenhaus steht, als Bauland gewidmet wurde. Wie auch bei den übrigen Reihenhäusern verblieb der Garten in der Widmung Grünland.
Sieben Jahre später wurden die Bewohnerinnen und Bewohner der Reihenhäuser dann von der Gemeinde darüber informiert, dass die Gartenhütten, Schwimmbecken und Zäune, welche sie auf Ihrem Gartengrün errichtet hatten, entfernt werden müssten. Lediglich eine Umwidmung in Bauland könnte hier Abhilfe schaffen. Dafür wiederum verlangte die Gemeinde von den Bürgerinnen und Bürgern den Abschluss einer Baulandsicherungsvereinbarung und Entrichtung eines Infrastrukturkostenbeitrages.
In der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ diskutierte nun der Bürgermeister der Marktgemeinde Wilhering mit Volksanwältin Gertrude Brinek über die Vorgehensweise der Gemeinde. Während der Bürgermeister auf der rechtlichen Möglichkeit beharrte, den Infrastrukturkostenbeitrag anlässlich der geplanten Umwidmung einzuheben, kritisierte die Volksanwältin: „Einem Infrastrukturkostenbeitrag muss eine Leistung entsprechen.“ Ein solcher Beitrag sei nämlich schon bei Ankauf des Reihenhauses von der Bürgerin bezahlt worden. Davon abgesehen sei die „Inselwidmung“ des Grundstücks als „Trenngrün“ raumordnungsfachlich nicht vertretbar. Der Zweck der Widmung „Trenngrün“ diene nämlich der Vermeidung von Nutzungskonflikten - durch den Verbleib der kleinen Fläche Grünland könne dieses unmöglich bewirkt werden.
In der Sendung beharrte der Bürgermeister auf diesen „privatrechtlichen Vertrag“ bzw. übergab neue Berechnungen, die die Zulässigkeit des geforderten Infrastrukturkostenbeitrages untermauern sollten. Volksanwältin Brinek verwies darauf, dass es unzulässig sei, eine Umwidmung vom Abschluss eines Vertrages abhängig zu machen.
Nachgefragt: Die Lagerhallen-Ruine vor der Haustüre
Im Burgenland war eine halb fertig gestellte Lagerhalle und dutzende Autowracks am Nachbargrundstück einem Ehepaar ein Dorn im Auge. Der Eigentümer stellte immer wieder einen Antrag auf Baubewilligung und beließ die Lagerhalle schlussendlich jedes Mal unfertig.
In der Sendung am 24.11.2012 wurde von der Volksanwaltschaft auch die Gesetzeslage kritisiert. Der Vertreter der Abteilung für Anlagerecht, Umweltschutz und Verkehr der Burgenländischen Landesregierung teilte mit, dass eine Novellierung bereits im Gange sei. Ab 24.01.2013 konnte die Behörde letztendlich tätig werden und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erzwingen, nachdem bereits zweimal um nachträgliche Baubewilligung angesucht und diese Anträge abgewiesen wurden.
Im September 2013 konnte nun der Abbruch der Lagerhalle aufgetragen werden. Da diesem nicht Folge geleistet wurde, wurde im Juli 2014 angedroht, die Lagerhalle von einem Unternehmen entfernen zu lassen. Schließlich wurden die Autowracks im Oktober 2014 entsorgt und die Lagerhalle im November 2014 abgetragen. Einzig und allein die Bodenplatte der Lagerhalle ist noch Gegenstand behördlicher Diskussion. Diesbezüglich wird nun eine Verhandlung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz anberaumt.
„Wir hoffen, dass die Entfernung weiter voranschreitet. Was das jetzt nach dem Abfallwirtschaftsgesetz bzw. für die Bodenplatte und das bestehende Gerümpel bedeutet, muss sicher noch geprüft werden“, so Volksanwältin Gertrude Brinek. Das nachbarliche Ehepaar ist dennoch erleichtert, dass nach 15 Jahren nun endlich eine derartige Verbesserung eingetreten ist und ihre Nachbarschaft nicht mehr einer Altmetallsammlung gleicht.
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