Im Baustellenbereich ausgerutscht – Schadenersatz verweigert
In einem Baustellenbereich in der Wiener Innenstadt rutschte ein Bankangestellter auf dem Heimweg aus und erlitt eine schwere Knieverletzung. Eine Operation, langer Krankenstand und Reha waren die Folgen. Er fordert von der Gemeinde Wien Schadenersatz, da die Baustelle nur ungenügend gesichert gewesen sei. Doch sowohl die Baufirma als auch die Gemeinde Wien bestreiten jegliche Verantwortung und auch deren Versicherung, die Wiener Städtische, weigert sich eine Entschädigung zu leisten.
Auf Aufforderung der Volksanwaltschaft legte die Gemeinde Wien den Bescheid über die Baustellenbewilligung vor. Darin wird festgehalten, dass der Gehsteig im Baustellenbereich zu sperren sei und eine Umleitung der Fußgänger auf den gegenüberliegenden Gehsteig mit entsprechenden Hinweistafeln zu kennzeichnen sei. Darüber hinaus wurde die Aufstellung umlegbarer Poller vorgeschrieben. Der Betroffene und sein Begleiter versichern glaubhaft, dass keine dieser genannten Maßnahmen getroffen worden seien. Auch auf Fotos, die er Monate nach dem Unfall angefertigt hatte, waren diese Vorsichtsmaßnahmen nicht zu erkennen. Die Gemeinde Wien verwies in diesem Zusammenhang auf regelmäßige Kontrollen der Baustellen durch den zuständigen Werkmeister. Volksanwältin Brinek dazu: „Ich frage mich, wer hat wann diese Baustelle kontrolliert? Es existieren keinerlei Protokollvermerke des Werkmeisters. Aus meiner Sicht steht fest, dass dieser Baustellenbereich nicht Bescheid mäßig gekennzeichnet war und ich fordere die Versicherung auf, Schadenersatz zu leisten.“
Kinderspielplatz auf Garagenzufahrt
Bereits im Jahr 2011 wurde in der Sendung „Bürgeranwalt“ ein Grazer Fall thematisiert, der die Errichtung eines Kinderspielplatzes vor einer Garage zum Inhalt hatte. Die beiden betroffenen Anrainer hatten sich bei der Volksanwaltschaft beschwert, dass dadurch ihre Zufahrt zur Garage unmöglich gemacht werde und verwiesen auf ein eingetragenes Wegerecht. Nun wurde eine Lösung präsentiert: Durch Verkleinerung des Kinderspielplatzes bzw. Verlegung einer Einfahrt sind für beide Anrainer die Zufahrten nachhaltig gesichert.