Haftopferrente aus der DDR reduziert Mindestsicherung

24. April 2015

Insgesamt acht Jahre Freiheitsstrafe musste eine ehemalige DDR Bürgerin nach mehreren erfolglosen Fluchtversuchen verbüßen – Folter, Misshandlung und Entwürdigung gehörten zu ihrem Alltag. Sie erhält für die zu Unrecht verhängte Strafe nach dem deutschen Rehabilitierungsgesetz monatlich eine sogenannte Haftopferrente in der Höhe von 300,- Euro. Aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung ist es der 57-Jährigen nicht möglich, einer Beschäftigung nachzugehen. Sie ist auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) –  rund 827 Euro – angewiesen.

Nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz zählen alle Einkünfte bei der Berechnung der Mindestsicherung als Einkommen – so auch die Haftopferrente. Ausnahmen hiervon bilden ausschließlich Leistungen wie zum Beispiel die Familienbeihilfe, das Kinderbetreuungsgeld oder das Pflegegeld.

Für die in Hallein lebende Frau bedeutet die Anrechnung der Haftopferrente nicht nur einen beachtlichen finanziellen Verlust, es geht auch der zuerkannte Ausgleich für das erlittene Leid verloren.

In der Sendung „Bürgeranwalt“ stimmt Volksanwalt Dr. Günther Kräuter dem Salzburger Soziallandesrat, Dr. Heinrich Schellhorn, zu: „Die Behörden haben rechtlich korrekt gehandelt.“  Im Gegensatz zum deutschen Recht, bei dem ein solches Einkommen unberücksichtigt bliebe, ist laut Volksanwalt Kräuter die Haftopferrente nicht als Ausnahme im Salzburger Mindestsicherungsgesetz zu sehen. Er fordert aber eine Änderung der gesetzlichen Grundlage.

Soziallandesrat Dr. Schellhorn sagt eine Prüfung anderer möglicher Hilfeleistungen in diesem speziellen Fall zu – für eine generelle Änderung müsse es jedoch ein bundesweit einheitliches Vorgehen geben.

 

Schulassistenz verweigert

Rolando-Epilepsie ist eine der häufigsten Epilepsieformen und verursacht in der Regel zweimal im Monat epileptische Anfälle. Aufgrund der Anfälle leidet ein sechsjähriges Volksschulkind an starken Kopfschmerzen, Erschöpfung und Müdigkeit. Es fällt ihm schwer, dem Unterricht zu folgen oder an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen.

Der Vater des Buben stellte einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung und Schulbildung nach dem  Steiermärkischen Behindertengesetz. Das zuständige Sozialamt Graz holte im Verfahren ein amtsärztliches Gutachten ein und teilte der Familie in einem Schreiben mit, dass man beabsichtige, den Antrag abzuweisen. Das Anfallsleiden eines Kindes werde, laut Behörde, wegen der Unvorhersehbarkeit der Anfälle durch eine Assistenz weder verhindert noch vermindert. Die Verantwortung für eventuelle Komplikationen sei demnach auch „keinem Menschen zuzumuten“.

In der Sendung sagte der Vertreter des Sozialamtes Graz zu, weitere Gutachten einzuholen und diese im Verfahren zu berücksichtigen.

Nun kam die Behörde erfreulicherweise zu einem positiven Ergebnis: Das Sozialamt der Stadt Graz gewährt dem Volksschüler eine persönliche Assistenz im Rahmen von 210 Stunden pro Schuljahr.