Graz: Abschleppkosten dem Kfz-Vorbesitzer verrechnet

11. August 2022

Ein Mann hatte 2018 im Internet um 100 Euro seinen Opel Vectra verkauft. Ein Jahr danach erhielt er die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Mödling zugestellt: Das Parkgebührenreferat der Stadt Graz forderte von ihm für durch das (verkaufte) Auto verursachte Parkstrafen knapp 1.000 Euro. Da das Fahrzeug ohne Kennzeichen öffentlich abgestellt worden war, wurde es abgeschleppt.

Der Autoverkäufer gab an, er hätte das Fahrzeug über „willhaben“ angeboten. Relativ rasch hätte sich ein Käufer gemeldet. Drei Männer hätten das Auto abgeholt, behauptet, sie würden dieses nach Bosnien bringen und auf einem Anhänger weggebracht. Der Autokäufer hatte sich offenbar des Namens eines Verstorbenen bedient. Die Abschleppkosten wollte die Stadt Graz daher dem Verkäufer des Wagens verrechnen und ließ sein Gehalt pfänden. Der belangte Mann beschwerte sich bei der Volksanwaltschaft.

Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Verkäufer wurde schließlich aufgehoben, da er einen Kaufvertrag hatte vorlegen können. Dieser belegte, dass der Mann zum Zeitpunkt als das Auto rechtswidrig abgestellt worden war, nicht mehr der Eigentümer war. Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Graz beharrte jedoch auf dem Standpunkt, der Verkäufer hätte erkennen müssen, dass der Käufer trotz seines andersartigen Aussehens mit einem österreichischen Namen unterschrieben habe. Er habe die nötige Sorgfalt vermissen lassen. Somit sei auch kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen.

Volksanwalt Walter Rosenkranz: „Für das Zustandekommen von Kaufverträgen ist grundsätzlich die Einigung von Verkäufer und Käufer über den Gegenstand und den Kaufpreis erforderlich. Diese Bedingungen waren ja durch die Übergabe des Geldes bereits erfüllt.“ Die Namen oder auch andere Eigenschaften der Vertragsparteien seien für die Gültigkeit eines Kaufvertrags hingegen grundsätzlich nicht relevant. Die Volksanwaltschaft legte der Landeshauptstadt Graz deshalb nahe, künftig bei ähnlich gelagerten Fällen die Grundsätze des Zivilrechts sorgfältiger zu beachten.