Gleiche Förderung für die Zulassungen zu Fachhochschulstudien
Wer sich auf eine Studienberechtigungsprüfung zwecks Zulassung zu einem Fach-hochschulstudium vorbereitete, wurde bislang benachteiligt: Studienförderung war nur für Vorbereitungslehrgänge für Universitäten und Pädagogische Hochschulen vorgesehen.
Ein Beschwerdeführer hatte einen Antrag auf Studienbeihilfe eingebracht, den die Studienbeihilfenbehörde abwies. Die Nichtgewährung der Studienbeihilfe konnte die Volksanwaltschaft nicht beanstanden, da nach dem Studienförderungsgesetz zwar eine Studienbeihilfe für ein Fachhochschulstudium gewährt werden kann, nicht aber für einen Vorbereitungslehrgang für ein Fachhochschulstudium.
Diesbezüglich fehlte es an einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung auf Grundlage des § 5 Abs. 2 StudFG. Nach dieser Bestimmung kann der Bundesminister durch Verordnung bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten, mit Studierenden von Fachhochschulen gleichzusetzen sind.
Volksanwalt Dr. Peter Fichtenbauer kritisierte diese Vorgangsweise auch im Bericht an das Parlament 2014. Schließlich konnte er das Wissenschaftsministerium überzeugen, dass diese Ungleichbehandlung von Studierenden beseitigt werden muss.
Jetzt wurde die erforderliche Verordnung erlassen. „Nun sind die gleichen Bedingungen für die Zulassung zu einem Fachhochschulstudium und für den Bereich der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gegeben“, zeigt sich Volksanwalt Fichtenbauer zufrieden über die erfolgreiche Initiative der Volksanwaltschaft.