Gemeinsame Unterbringung im Pflegeheim

14. September 2019

Herr und Frau W. sind 90 und 88 Jahre alt und seit 65 Jahren verheiratet. Herr W. musste aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes am 2. Juli in das Seniorenheim der Marktgemeinde Timelkam. Herr W. hat Pflegegeld der Stufe 5, Frau W. Pflegegeld der Stufe 2. Aufgrund der niedrigen Pflegestufe 2 ist Frau W. ein Einzug in das Seniorenheim Timelkam verwehrt. Die BH Vöcklabruck wies mit Bescheid vom 08. August 2019 den Antrag von Frau W. auf Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim mangels vorliegender pflegerischer Notwendigkeit zur stationären Aufnahme ab. Frau W. pendelte täglich zu ihrem Mann, litt aber enorm unter der Trennung, zu den physischen Problemen kamen auch noch psychische hinzu.

Die BH Vöcklabruck bot Frau W. lediglich eine Kurzzeitpflege im Pflegeheim Timelkam an. Diese Kurzzeitpflege ist gesetzlich auf drei Monate begrenzt und verursacht monatliche Kosten in der Höhe von rund 3.000 Euro. Anders als z. B. in Wien und Niederösterreich wird die Kurzzeitpflege in Oberösterreich nicht gefördert. Aufgrund der hohen finanziellen Belastung ist ein längerer Verbleib für Frau W. nicht möglich.

Altern in Würde ermöglichen

Altern in Würde sollte kein Schlagwort sein. Das beinhaltet aber auch, dass einem Hochbetagten seit 65 Jahren verheirateten Ehepaar ein weiteres Zusammenleben ermöglicht werden soll. Dagegen spricht auch nicht, dass die (geförderte) Unterbringung in einem Pflegeheim natürlich nur unter gewissen Voraussetzungen erfolgen kann. Der Gesetzgeber nahm darauf explizit im Pflegefondsgesetz Bezug und sah vor, dass in Fällen, in denen die Pflegestufe 4 nicht vorliegt, eine Aufnahme nach Prüfung der sozialen Indikation erfolgen kann. Die Behörde hat dieses Kriterium zwar nach eigenem Vorbringen geprüft, kam jedoch offensichtlich zum falschen Ergebnis. Volksanwalt Achitz: „Soziale Indikation ist nach unserer Auslegung gegeben. Soziale Indikation heißt nichts anderes, als dass die Behörde überprüfen soll, ob eine Unterbringung in diesem Einzelfall ausnahmsweise sozial angebracht oder aus sozialen Gründen notwendig ist. Hier sollte man nicht nach Formularen vorgehen, weil der Gesetzgeber ja diese Ausnahmen extra dafür geschaffen hat, um auf spezielle Einzelfälle eingehen zu können.“

Wir hoffen, dass die Behörde, nachdem die Familie den Bescheid nun beansprucht hat, ihre Rechtsansicht überdenkt.