Geld im Bankomat vergessen

24. März 2018

Ein Wiener Pensionist hatte im Foyer einer Bank 960 Euro abgehoben, aber das Geld im Automaten vergessen. Wenig später bemerkte er sein Missgeschick und meldete es der Bank. Eine Videoanalyse ergab, dass jemand nur wenige Minuten nach ihm die € 960 Euro im Bankomaten stecken sah und sie am Schalter abgeben wollte. Allerdings habe der anwesende Mitarbeiter die Entgegennahme des Geldes verweigert und den Finder an das Fundamt verwiesen. Dort wurde das Bargeld jedoch nie abgegeben.

Da eine Anzeige wegen Fundunterschlagung bislang ohne Ergebnis blieb, wandte sich der langjährige Kunde der Bank schließlich an die Direktion der BAWAG P.S.K. Dort schilderte er den Vorfall und wies auch darauf hin, dass nicht abgezogenes Geld im Geldentnahmeschacht des Automaten der Filiale stecken bleibt und nicht wieder eingezogen wird. Da nicht mehr zu erwarten war, dass der Geldbetrag wieder auftaucht, ersuchte er um eine Lösung im Kulanzweg.

Die BAWAG lehnte eine Refundierung des Geldes jedoch ab. Der Kunde habe selbst dafür Sorge zu tragen, Geld das vom Gerät ausgegeben wurde, an sich zu nehmen. Die BAWAG beruft sich dabei auf das Gesetz, wonach der Finder den Fund unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde abgeben muss. Die Bank dürfe Fundgeld am Schalter gar nicht entgegennehmen.

Aus Sicht der Volksanwaltschaft ist die Argumentation der BAWAG jedoch nicht schlüssig. Als verloren gilt eine Sache, die abhandengekommen ist und die in niemandes Gewahrsam steht, etwa ein auf dem Gehsteig liegender Schlüssel. Als vergessen gelten Gegenstände, die versehentlich an einem Ort zurückgelassen wurden, welcher unter der Aufsicht anderer steht -  etwa im Foyer einer Bank. „Vergessen ist nicht verloren. Der Vorfall ist in der Bank passiert, somit gibt es - wie auch in jedem Lokal -  ein Gewahrsam des Bankhauses, mit dem auch besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten verbunden sind. Der Bankangestellte hätte das Geld sehr wohl entgegen nehmen müssen“, so Volksanwältin Gertrude Brinek. 

Zudem kritisiert Brinek die Tatsache, dass keine ausreichenden Bemühungen gesetzt wurden um den Finder des Geldes ausfindig zu machen, obwohl der genaue Zeitpunkt der Automatentätigkeit bekannt und auch Bildmaterial aus der Videoüberwachung vorhandenen war. Brinek dazu: „Wie ernst nehmen es die Banken selbst damit, in so einem Fall ausforschend und serviceorientiert umzugehen? Ich plädiere dafür, dass die BAWAG ihren Schutz- und Sorgfaltsplichten nachkommt und den Kunden nicht mit dem Schaden stehen lässt.“

 Armengrab statt "Wunsch-Begräbnis"?

Um wunschgemäß an der Seite ihres verstorbenen Ehemannes im Familiengrab beigesetzt zu werden, hatte Frau K. eine Begräbnisvorsorgeversicherung abgeschlossen und eine Freundin, Frau S., gebeten, für ein würdiges Begräbnis zu sorgen. Nach dem Tod der Frau stellte sich jedoch heraus, dass die zuständige Sachwalterin die Zahlungen für die Polizze ruhend gestellt hat. Dies hatte zur Folge, dass die Frau statt im Familiengrab in Oberlaa in einem Armengrab am Zentralfriedhof beigesetzt werden sollte.

Da Frau S. als Bezugsberechtigte in der Polizze angeführt war, wurde sie von der Versicherung kontaktiert. Sie musste nicht nur erfahren, dass Frau K. bereits vor Wochen im Pflegeheim verstorben ist, sondern auch, dass aufgrund der gekündigten Versicherung ein „Armenbegräbnis“ für die Verstorbene stattfinden sollte. Um dies unter allen Umständen zu verhindern und dem letzten Wunsch ihrer Freundin gerecht zu werden, wandte sie sich auf Anraten des Bestattungsunternehmens an die Volksanwaltschaft.

Durch Intervention der Volksanwaltschaft und die Recherche der Bürgeranwalt-Redaktion konnte eine Kulanzlösung mit der Versicherung gefunden werden und der letzte Wille der Verstorbenen wurde doch noch erfüllt.

Die Sachwalterin argumentierte die Kündigung der Versicherung - ein monatlicher Betrag von rund 29 Euro - mit hohen Betreuungskosten. Diese seien durch eine 24-h-Betreuung sowie eine spätere Verlegung in ein Pflegeheim entstanden. Da die Sachwalterschaft mit dem Tod der Besachwalteten endet, habe sie mit dem Armenbegräbnis nichts mehr zu tun gehabt.

„Es freut mich, dass der letzte Wunsch von Frau K. doch noch erfüllt werden konnte, leider handelt es sich hierbei aber um keinen Einzelfall. Gerade wenn Entscheidungen getroffen werden die über das Lebensende hinausgehen, ist die Verantwortung besonders groß.“ so Brinek.

„Beim neuen Erwachsenenschutzgesetz geht es um die Stärkung der Rechte der Betroffenen. Ich bitte Sie alle, machen Sie eine Vorsorgevollmacht. Sie können disponieren was, wann im Falle eines Falles zu geschehen hat. Sie können Ihren allfällig notwendigen Sachwalter selbst festlegen oder auch, wer es nicht sein soll, “ plädierte die Volksanwältin für die ab 1. Juli in Kraft tretende Gesetzesänderung.