Finanzamt unterlässt Auszahlung eines Guthabens
Schon seit Jahren befindet sich auf dem Abgabenkonto der Betroffenen eine Gutschrift in der Höhe von 380 Euro. Ausbezahlt wurden jedoch nur jene Gutschriften, die jährlich aus den Arbeitnehmerveranlagungen resultieren. Auf Nachfrage beim BMF erhielt die Volksanwaltschaft folgende Auskunft: Weil die Betroffene 2003 zwei Jobs nachging und zwei Einkommensarten bezog, seien Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2005 vorgeschrieben worden. Da 2004 nur noch ein Einkommen vorhanden war, sind die Vorauszahlungen jedoch eingestellt worden. Die Buchungsmitteilungen über die entstandene Gutschrift sind der Bürgerin immer zugesandt worden, für die Auszahlung hätte sie jedoch einen Rückzahlungsantrag benötigt.
Erst nach Tätigwerden der Volksanwaltschaft wurde der Betrag – ausnahmsweise – von Amts wegen vom zuständigen Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart ausbezahlt. Volksanwältin Brinek vertritt jedoch die Meinung, dass die Behörde die Zahlung schon viel früher von Amts wegen, also von sich aus, hätte veranlassen müssen.
In der diesbezüglichen Richtlinie heißt es, dass eine amtswegige Rückzahlung von Guthaben vor allem im Interesse der anzustrebenden Saldenbereinigung auf auslaufenden Abgabenkonten, auf denen keine weiteren Buchungsvorgänge zu erwarten sind, vorgenommen werden. Das heißt, der Wegfall des zweiten Einkommens und die Einstellung der Einkommensteuervorauszahlungen hätten das Finanzamt dazu veranlassen müssen, das Abgabenkonto zu bereinigen und die Gutschrift von Amts wegen auszuzahlen.
Oftmals ist es den Bürgerinnen und Bürgern nicht klar, dass lediglich Gutschriften, die aus einem Einkommensteuerbescheid nach einer Arbeitnehmerveranlagung – einem Angestelltenverhältnis - resultieren, automatisch ausbezahlt werden, hingegen für die Refundierung jener Gutschriften, die aus einem Einkommensteuerbescheid aufgrund einer Einkommensteuererklärung – einer Selbstständigkeit - resultieren, ein Antrag nötig ist. Im Sinne der Information der Bürgerinnen und Bürger fordert die Volksanwaltschaft daher, diese betroffenen Einkommensteuerbescheide mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.