Fällt Montessorischule einer Schulzusammenlegung zum Opfer?

9. Jänner 2021

Besorgte Klagenfurter Eltern wandten sich an die Volksanwaltschaft, da sie um den Fortbestand des Schulzweigs ihrer Kinder fürchteten: Bei der Neuen Mittelschule (NMS) 10 handelt es sich um Kärntens einzige öffentliche Schule, in der nach Maria Montessori unterrichtet wird. Nach einer Schulsanierung und der Pensionierung der Schulleiterin der NMS 10 sollen beide Schulen, die NMS 10 und die NMS 6, von ein und derselben Schulleitung administriert werden. Dies werteten sowohl die Schulleiterin der NMS 10 als auch die Eltern als Zeichen dafür, dass dieser Schulzweig auslaufen soll.

Ein markanter Unterschied zwischen den Schulen sei beispielsweise, dass es in der Montessorischule nicht die traditionelle Stundeneinteilung gebe, wie in der klassischen NMS. Da es sehr aufwendig und teuer sei, zwei Systeme parallel laufen zu lassen, wolle man den Montessori-Zweig anscheinend einsparen.

Volksanwalt Walter Rosenkranz machte in seinem Prüfverfahren die Erfahrung, dass Land Kärnten und Stadt Klagenfurt jeweils von der anderen Seite behaupteten, diese würden die Schulzusammenlegung wünschen. Stellungnahmen, die dazu abgegeben worden seien, seien nicht dazu geeignet gewesen, Vertrauen zu schaffen.

Der Leiter der Abteilung Bildung der Bildungsdirektion für Kärnten bestritt in der Sendung „Bürgeranwalt“ jedoch jegliche Absicht des Landes Kärnten sowie der Stadt Klagenfurt diesen Schulzweig schließen zu wollen. Bei Standorten mit zwei Schulleitungen an einem Standort werde routinemäßig überlegt, die Schulleitungen zusammenzulegen.

Die Bedenken von Volksanwaltschaft Rosenkranz konnten durch die Beteuerungen des Bildungsdirektors nicht ausgeräumt werden: „Mir liegt ein Gedächtnisprotokoll einer Besprechung vor, wonach die künftige Schulleiterin beider Schulzweige gesagt haben soll, der Montessorizweig werde nur noch einen kurzen Zeitraum lang fortgeführt und dann eingestellt. Hier steht Aussage gegen Aussage.“ Er werde den Wahrheitsgehalt der beiden Aussagen überprüfen, so der Volksanwalt.

 

Nachgefragt: Grundsteuervorschreibung für verkauftes Grundstück

Ein Bürger wandte sich an die Volksanwaltschaft, dem für ein bereits verkauftes Grundstück weiterhin Grundsteuervorschreibungen zugeschickt worden waren. Die zuständige Gemeinde argumentierte, dass bei Grundstücksverkäufen bis zur Feststellung eines neuen Einheitswertes durch das Finanzamt weiterhin der (noch im Grundbuch stehende) Verkäufer die Vorschreibungen erhalte. Aufgrund der Überlastung der Finanzämter dauere es bis zur Feststellung eines neuen Einheitswertes oft jahrelang.

Im Jahr 2019 sammelte der Gemeindebund mehrere hundert Problemfälle übermittelte sie an das Finanzministerium. Die Bearbeitungszeit sei trotzdem noch immer viel zu lang.

Die Volksanwaltschaft hat in einem amtswegigen Prüfverfahren die Rechtsabteilungen aller Bundesländer nach möglichen Lösungswegen befragt und mittlerweile einen eigenen Vorschlag an das Finanzministerium weitergeleitet. „Bei einem Steuergegenstand an dem keine Änderung an der Bewertung, sondern lediglich eine Rechtsnachfolge, etwa in der Person des Eigentümers durch Verkauf stattgefunden hat, gilt der Rechtsnachfolger als Steuerschuldner. Es sollte somit künftig nicht mehr der Adressat des Einheitswertbescheides die Grundsteuervorschreibung erhalten, sondern die Person, die als Eigentümer im Grundbuch steht“, präsentierte Volksanwalt Rosenkranz eine einfache und praktikable Lösung, die eine einheitliche Judikatur schaffen könnte, bei der auch die Bürger zufriedengestellt würden. Das Finanzministerium bezeichnete den Vorschlag der Volksanwaltschaft als konstruktiv und sagte zu, eine Änderung des Grundsteuergesetzes zu prüfen.