Extra-Gebühren für einen Grabdeckel?

23. Februar 2019

Familie M. ist seit Generationen nutzungsberechtigt für ein altes Erdgrab am Ottakringer Friedhof. Da die einmalige Gebühr für die Nutzung des Grabes auf Friedhofsdauer bereits vor Jahren entrichtet wurde, war Herr M. äußerst überrascht, dass er für die Erlaubnis einen Grabdeckel auf legen zu dürfen nun weitere 1.180 € bezahlen soll. Wofür genau diese Gebühr zu entrichten ist, kann Herr M. nicht nachvollziehen, immerhin trägt er die Kosten für Einfassung und Grabdeckel selbst. Auch aus seiner umfangreichen Korrespondenz mit der Friedhöfe Wien GmbH geht keine rechtliche Begründung hervor.

Zur Frage, wie die Gebühr berechnet wird, wurde Herr M. auf ein Leistungsverzeichnis verwiesen. Dieses lege fest, dass bei ursprünglich auf Friedhofsdauer erworbenen Gräbern die Grabentgelte so zu berechnen seien, dass „Friedhofsdauer“ einer Laufzeit von 60 Jahren entspreche. Das Leistungsverzeichnis wurde Herrn M. nicht übermittelt und ist lediglich auf der Website der Friedhöfe GmbH abrufbar. Dass der Begriff „Friedhofsdauer“ einer Laufzeit von 60 Jahren entspricht, ist dort jedoch nicht vermerkt. Auch Tarifposten für Gräber auf Friedhofsdauer sucht man vergeblich. Angaben dazu sind weder im Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz, der Bestattungsanlagenordnung noch auf den Informationsseiten der Friedhöfe Wien GmbH zu finden.

„Ein Grab auf Friedhofsdauer bedeutet, dass das Grab bis zum Ende des Friedhofes, so wie damals abgeschlossen und bezahlt, benutzbar ist. Ein fiktives Ende nach 60 Jahren zu setzen, ist nicht möglich“, so Volksanwältin Gertrude Brinek. „Hier gibt es seitens der Friedhöfe Wien GmbH gleich mehrere Missstände: Der Versuch, ein Friedhofsdauergrab in ein 60-jähriges Laufzeitgrab umzuinterpretieren, entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Eine theoretische Berechnung für die Erlaubnis einen Grabdeckel aufzulegen, ist weder dem Gesetz noch der Bestattungsanlagenordung oder dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Eine Vorschreibung ohne rechtliche Grundlage gibt es nicht.“

Zudem hat die Volksanwaltschaft die Wiener Friedhöfe bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass Preise transparent und nachvollziehbar veröffentlicht werden müssen, insbesondere bei der Quasimonopolstellung der Wiener Friedhöfe GmbH. „Wo findet sich im Leistungsverzeichnis, was, wann, unter welchen Bedingungen, wie viel kostet? Wo ist nachschlagbar, auf welcher Basis die Berechnungen beruhen? Ich fordere die Friedhöfe Wien GmbH dazu auf, Herrn M. die Bewilligung für die Auflage des Grabdeckels bedingungslos zu erteilen und endlich ein vollständiges Leistungsverzeichnis zu veröffentlichen“, fordert Brinek.

Ärger über verschmutzte Friedhofs-Toiletten

Immer wieder ärgert sich Familie D. über stark verschmutzte Toiletten am Ottakringer Friedhof. Die WC-Anlagen werden nur Montag bis Freitag von 06 h bis 15 h gereinigt. Außerhalb der Amtsstunden sind die Toiletten zwar für Besucherinnen und Besucher geöffnet, werden aber nicht gewartet.

Laut Friedhofsverwaltung würde versucht, die Toiletten so sauber wie möglich zu halten, auf das Reinlichkeitsverhalten einzelner Friedhofsgäste habe man keinen Einfluss. Für Familie D. ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Toiletten nicht auch außerhalb der Amtsstunden gereinigt werden - notfalls gegen eine Toilettengebühr der Benützer.

Volksanwältin Brinek dazu: „Das ist ein untragbarer Zustand. Ich verweise darauf, dass es eine vertraglich gebundene, gewährleistete Schutz- und Sorgfaltspflicht gibt. Ein Friedhof mit 25.000 Gräbern hat auch entsprechend viele Besucherinnen und Besucher. Eine WC-Anlage für einen so großen Friedhof muss während der gesamten Öffnungszeiten gewartet werden. Die Friedhofsverwaltung muss die Verantwortung für die Sauberkeit der Toiletten übernehmen und kann diese nicht einfach auf die Besucherinnen und Besucher abwälzen.“

Nachgefragt - Barrierefreier Zugang zur Badener Bahn

Mit dem Rollstuhl mobil zu sein, stellt Betroffene oft vor unüberwindbare Hürden. Eine solche Hürde stellt beispielsweise die Haltestelle der Badener Bahn „Maria Enzersdorf Südstadt“ dar. Sie wurde seit 50 Jahren nicht modernisiert und verfügt weder über einen Lift noch über eine Rolltreppe. Da der Bahnsteig nur über eine Stiege erreichbar ist, kann die Station von mobilitätseingeschränkten Personen nicht benützt werden. Gezwungenermaßen würden viele Anrainerinnen und Anrainer mit dem PKW zur Station in Wiener Neudorf fahren.

Der Bürgermeister von Maria Enzersdorf bemüht sich bereits seit 2013 um einen barrierefreien Zugang und würde außerdem die Wartungspauschale für einen Lift übernehmen. Auch Volksanwältin Brinek hat bereits wiederholt auf die Problematik hingewiesen und eine Lösung im Sinne der seit 2008 geltenden UN-Behindertenrechtskonvention und des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz gefordert. Im Oktober 2018 kündigten die Wiener Lokalbahnen an, dass als Zwischenlösung bis Jahresende die Barrierefreiheit der Haltestelle mit Hilfe eines Treppenliftes hergestellt werden solle.

Ein Lokalaugenschein des Bürgeranwaltsteams zeigte, dass mittlerweile zwar ein Treppenlift in der Station errichtet wurde, allerdings kann dieser nur mit Hilfe eines sogenannten Euro-Keys benutzt werden. Dieser muss von mobilitätseingeschränkten Personen über die Gemeinde beantragt werden. Für Volksanwältin Brinek ist dies keinesfalls ausreichend: „Ohne Schlüssel ist der Lift nicht benutzbar. Was ist mit den Menschen, die bei der Station aus- und einsteigen und vorher keinen Antrag bei der Gemeinde gestellt haben? Was ist, wenn der Schlüssel einmal vergessen wird? Aus Sicht der Volksanwaltschaft ist das keine taugliche Lösung. Ich plädiere dafür, dass ganz rasch ein Lift ohne Schlüssel eingerichtet wird.“

Die Wiener Lokalbahnen gaben in einem Schreiben an, dass die Haltestelle umgebaut und ein barrierefreier Zugang geschaffen werden solle. Man plane, im Laufe des Jahres 2020 mit dem Umbau zu beginnen. „Wenn es bereits ein Konzept gibt, hätte man mit dem Umbau schon beginnen können“, so Volksanwältin Brinek.