Exekution statt Bearbeitung des Rechtsmittels
Der Beschwerdeführer brachte rechtzeitig Rechtsmittel gegen die Kanal- und Müllgebührenbescheide bei der Gemeinde ein. Anstatt ein Berufungsverfahren einzuleiten, ging seine Schreiben aus nicht klärbaren Gründen - die Gemeinde vermutet aufgrund der damals vorliegenden Personalknappheit - unbearbeitet unter. Der Betroffene war aber in dem Glauben, dass er wegen des laufenden Berufungsverfahrens vorerst nicht bezahlen musste. Da keine Zahlungen bei der Gemeinde eingingen, erstellte sie einen Rückstandsausweis und beantragte die Bewilligung der Exekution beim Bezirksgericht.
Erst mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung erfuhr der Beschwerdeführer, dass seine Rechtsmittel von der Gemeinde nicht bearbeitet worden waren. Er erhob gegen diese Bewilligung umgehend Einspruch, da kein vollstreckbarer Exekutionstitel vorlag. Die Gemeinde erkannte ihren Fehler, beantragte die Einstellung des Exekutionsverfahrens, übernahm die Verfahrenskosten und kümmerte sich um dessen Einspruch.
Im durchgeführten Prüfungsverfahren kritisierte Volksanwalt Dr. Fichtenbauer die Vorgangsweise der Gemeinde: „Eine Behörde, die gesetzlich die Möglichkeit hat, sich selbst einen vollstreckbaren Exekutionstitel auszustellen, sollte, bevor sie von der Exekution Gebrauch macht, mit höchster Sorgfalt vorgehen.“ Die Volksanwaltschaft erachtet es daher als durchaus ratsam, bei der Behörde nachzufragen, ob das Rechtsmittel auch tatsächlich eingelangt ist.