Erzwungene Abstinenz nach Trunkenheit beim Autofahren

24. Oktober 2020

Einem Oberösterreicher war wegen Trunkenheit am Steuer der Führerschein entzogen worden. Zusätzlich zum sechsmonatigen Führerscheinentzug, einer Geldstrafe von 1.800 Euro, einer Nachschulung und einer verkehrspsychologischen Untersuchung sollte er außerdem zwei Jahre lang abstinent bleiben, unabhängig davon, ob er mit dem Auto fahren wollte oder nicht. Seine Abstinenz sollte er über regelmäßig beim Amtsarzt abzugebende Haarproben nachweisen. Da er letztere Auflage jedoch für überzogen hielt, wandte er sich an die Volksanwaltschaft.

Es handle sich um seinen ersten Führerscheinentzug und er bereue sein Verhalten. Dass ihn die Behörde nun als schwer Alkoholkranken einstufe, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er führe ein geregeltes Leben und könne schon allein wegen seiner außendienstlichen beruflichen Tätigkeit, für die er ein Auto benötigt, ein solches Risiko nicht eingehen. Die Auflage bedeute einen massiven Eingriff in sein Privatleben, da er nicht einmal bei einer Familienfeier oder zu Silvester ein Glas Alkohol trinken dürfe. Dies gelte auch dann, wenn er gar nicht mit dem Auto unterwegs sei. Andere Bezirkshauptmannschaften seien bei ähnlichen Delikten angeblich auch weniger streng.

Die Behörde führte den gemessenen hohen Promillewert sowie die Tatsache, dass der Mann bei der Polizeikontrolle sein Fahrzeug noch lenken konnte, als Beweis für eine erhöhte Alkoholtoleranz an. Es müsse daher das „Suchtgedächtnis“ des Mannes gelöscht werden und absolute Abstinenz sei einzufordern.

Das Verkehrsministerium wollte sich zum konkreten Fall gar nicht inhaltlich äußern, sprach sich jedoch generell für einen maßvollen Einsatz der Haaranalysemethode aus. Es müsse aber jeder Einzelfall geprüft werden.

Volksanwalt Walter Rosenkranz betonte in der Sendung, dass es ihm nicht darum gehe, Alkoholdelikte zu bagatellisieren. Verkehrssicherheit sei auch ihm sehr wichtig. Wichtig sei aber auch, dass in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Privatleben maßvoll eingegriffen werde. Eine derartige Maßnahme grenze für den Volksanwalt an einen Eingriff in die Lebensplanung und in die Menschenrechte. „Es reicht nicht aus zu sagen, dass Herr H. trotz starker Alkoholisierung noch fahren habe können. Ob er wirklich alkoholkrank ist, wäre durch Fachgutachten zu prüfen gewesen“, so der Volksanwalt.

Der Volksanwaltschaft ist bekannt, dass sich die Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich auf ein solch strenges Vorgehen geeinigt haben. Für Betroffene sei aber nicht einsichtig, dass Oberösterreich anders oder strenger vorgehe als andere Bundesländer. Das Verkehrsministerium als oberste Verkehrsbehörde wäre hier gefragt, so Volksanwalt Rosenkranz.

Nachgefragt: Keine Ausnahmegenehmigung mehr für Parken in der Kurzparkzone

In Hollabrunn hatte sich 2019 ein in der Umgebung des Bahnhofes wohnender Mann über eine direkt vor seinem Haus errichtete Kurzparkzone beschwert. Jahrelang hatte er eine Ausnahmegenehmigung erhalten, um mit seinem Auto in Hausnähe zu parken. 2018 wurde ihm die Genehmigung ohne Angabe von Gründen plötzlich verweigert und der Mann auf Parkplätze in angeblich näherer Umgebung verwiesen. Diese seien aber nicht vorhanden gewesen und die Parkraumnot durch in Bahnhofsnähe parkende Pendler sehr groß. In einer ersten ORF-Sendung versprach die Stadtgemeinde eine Verbesserung der Parksituation. Sie verordnete zunächst ein Parkverbot für Pendler gegenüber der Liegenschaft. Die versprochenen weiteren Parkplätze ließen aber auf sich warten.

Durch Schaffung einer neuen Parkfläche hat sich die Situation für den Betroffenen inzwischen tatsächlich entschärft. Auch plane die ÖBB laut Stadtgemeinde 2021 die Errichtung eines Parkdecks.

Volksanwalt Rosenkranz begrüßte zwar die positive Entwicklung, stellte aber abschließend fest, dass es während des Prüfverfahrens kaum möglich gewesen sei, Stellungnahmen der Stadt in angemessener Zeit zu erhalten. Auch das Vorenthalten der jahrelang erteilten Ausnahmegenehmigung erklärte die Stadtgemeinde nicht schlüssig, weshalb diese offenbar willkürlich vorenthalten worden sei.