Entschärfung von Gefahrenstelle an Landesstraße im Bezirk Graz-Umgebung
Bewohnerinnen und Bewohner einer kleinen steirischen Gemeinde wandten sich an Volksanwalt Dr. Walter Rosenkranz, da sich in ihrem Ort entlang der Landesstraße L336 schon viele Unfälle ereignet hätten, es aber keinerlei Maßnahme zur Absicherung des Fußgängerverkehrs gebe. Keine Zebrastreifen, Ampeln, Bodenschwellen oder Gehwege seien bisher errichtet worden. Auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 auf 50 km/h habe die Bezirkshauptmannschaft abgelehnt. Ein Lokalaugenschein der „Bürgeranwalt“-Redaktion bestätigte diesen Befund. Die Autos fuhren schnell und verminderten die Geschwindigkeit trotz Fußgängern nicht. Bei Nasswetter seien Autos schon öfter ins Schleudern gekommen und hätten den Gartenzaun eines Anrainers oder ein Brückengeländer an der Stelle durchbrochen.
Der Bürgermeister der Gemeinde äußerte sich in einer Zuschaltung, dass ihm die Hände gebunden seien, handle es sich doch bei besagter Stelle um eine Landesstraße. Er könne daher geeignete Maßnahmen nur immer wieder urgieren, mehr jedoch nicht. Betroffen sei überdies nicht nur diese eine Stelle, sondern gebe es insgesamt vier Landesstraßen, bei denen es jeweils problematische Streckenabschnitte im Gemeindegebiet gebe. Ein gewünschter Gehsteig werde auf Kosten der Gemeinde geplant und finanziert werden.
Der Bezirkshauptmann des Bezirks Graz-Umgebung nahm schriftlich Stellung, dem Wunsch der Anrainerinnen und Anrainer sei nachgekommen worden und die BH habe die L 336 in dem Abschnitt geprüft. Sie sei zum Ergebnis gekommen, dass es keine gehäuften Unfälle gebe und daher die Voraussetzungen für weitergehende Verkehrsregulierungen, etwa eine geringere Höchstgeschwindigkeit, nicht erfüllt seien.
Volksanwalt Rosenkranz kritisierte die Haltung, wonach es an der betreffenden Stelle fünfzig Jahre keine Personenschäden gegeben habe, weshalb auch aktuell keine Maßnahmen erforderlich wären: „Weder Kinder, noch Pensionistinnen und Pensionisten oder sonstige Personen dürfen hier gefährdet oder gar verletzt werden.“ Es gehe an der Stelle nicht nur darum, welche Unfälle bereits passiert seien, sondern auch um die Entschärfung eines gefährlichen Straßenabschnitts hinsichtlich des Kurvenradius, der Kurvenneigung und anderer Gefahrenpotenziale. Landesstraßenverwaltung und Bezirkshauptmannschaft seien hier in der Pflicht.
Nachgefragt: Verkehrsstrafen trotz Diebstahl der Kfz-Kennzeichen an Bestohlene
Frau B. aus Wien wurden von ihrem PKW die Kennzeichen gestohlen, was sie umgehend bei der Polizei anzeigte. Auch die Zulassungsstelle und Versicherung mussten verständigt, und die digitale Autobahnvignette umgemeldet werden. Vier Monate nach ihrer Anzeige erhielt die Frau im Februar 2023 eine Lenkererhebung betreffend die gestohlenen Kennzeichen; sie wäre im Jänner 2023 auf der Autobahn im Bereich Linz-Asten damit zu schnell gefahren. Die Frau klärte dies auf und war die Angelegenheit für sie erledigt. Wiederum mehrere Monate danach erhielt sie im Mai 2023 zwei Anonymverfügungen für mit den gestohlenen Kennzeichen im April 2023 begangene Verwaltungsübertretungen.
Volksanwalt Walter Rosenkranz kritisierte schon bei der Erstausstrahlung des Falls, warum die Behörde trotz der behördlich bekannten Tatsache, dass die Kennzeichen gestohlen waren, wiederholt Verkehrsstrafen an Frau B. schickte.
Mittlerweile funktioniere der Austausch zwischen BMK und Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD OÖ) besser. Die wiederholten Lenkererhebungen und Anonymverfügungen an Frau B. hätten nicht an einem fehlerhaften Computersystem, sondern an „menschlichem Versagen“ gelegen. Dies sei mittels intensiver Schulungsmaßnahmen in der LPD OÖ behoben worden. „Auch der Kennzeichen-Dieb ist ausgeforscht worden, Frau B. hat aber darauf verzichtet, einen Schaden geltend zu machen", so Volksanwalt Rosenkranz. Ob es sich dabei tatsächlich nur um einen einzelnen Fehler der LPD OÖ gehandelt hat und nicht um einen Systemfehler, wird sich zeigen. Sollten künftig ähnliche Beschwerden eintreffen, wird sich die Volksanwaltschaft dem Thema weiter widmen.
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