Elternbeiträge in Kindergärten – so sieht es in den Bundesländern aus

27. November 2018

Die gesetzliche Regelung der Kinderbetreuung, der Elternbeiträge und die Förderung ist Ländersache. Daher bestehen neun unterschiedliche Regelungswerke in allen Bundesländern („Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz“, „Kindergartengesetz“ bzw. „Familienförderungsgesetz“ usw.). In allen Ländern dürfen Elternbeiträge maximal kostendeckend sein, also der Gemeinde keinen „Gewinn“ bringen. In allen Ländern - außer im Burgenland – wird auch kein Elternbeitrag für die Vormittagsbetreuung besuchspflichtiger Kinder in öffentlichen Kindergärten eingehoben. Diese Länder wickeln den Kostenersatz direkt mit den Gemeinden als Kindergartenerhalterinnen ab.

Im Burgenland gibt es sonst keine Kriterien für die Beitragsfestsetzung. Die einkommensunabhängige Förderung beträgt monatlich 30 Euro bis 45 Euro (je nach Betreuungsstunden). Die Eltern müssen die Förderung eigens beantragen.

In Wien ist der Kindergartenbesuch in öffentlichen Kindergärten - auch für die Ganztagsbetreuung - kostenlos. Der Aufwand für die Betreuung in privaten Kindergärten wird gefördert.

Niederösterreichische Gemeinden haben für die Betreuung ab 13.00 Uhr einen kostendeckenden Elternbeitrag einzuheben, der die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen muss. Der Elternbeitrag beträgt mindestens 50 Euro pro Monat, wobei ein geringerer Beitrag in Härtefällen möglich ist.

In Oberösterreich beträgt der Elternbeitrag für die Nachmittagsbetreuung ab 13.00 Uhr in öffentlichen und privaten Kindergärten je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern zwischen 42 und 110 Euro.

Salzburg gewährt Eltern einkommensunabhängige Zuschüsse (z. B. 25 Euro pro Kind bei einer mehr als 31-stündigen Betreuung pro Woche). Gemeinden können Elternbeiträge auch sozial staffeln. Der Elternbeitrag für die Ganztagsbetreuung liegt monatlich zwischen 72 Euro und 440 Euro. In Härtefällen darf der Mindestbetrag unterschritten werden.

In Tirol ist der Elternbeitrag für die Betreuung in öffentlichen Kindergärten gestaffelt nach den Wochenöffnungszeiten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern festzulegen oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nachzusehen.

Vorarlberg muss den Besuch eines Kindergartens am Nachmittag zu sozial gestaffelten Tarifen ermöglichen. Zwischen dem Land und dem Gemeindeverband besteht eine Vereinbarung zur Höhe der Tarife und der Förderungen, einen gesetzlichen Mindest- bzw. Höchstbetrag gibt es nicht.

In der Steiermark wird für besuchspflichtige Kinder, die mindestens 30 Stunden wöchentlich betreut werden, kein Kostenbeitrag erhoben. Das Land gewährt den Gemeinden auf Antrag einen „Pflichtjahr-Beitragsersatz“ von 136,62 Euro pro Kind und Monat. Zudem bezahlt das Land neben einem Monatsbeitrag für den Personalaufwand auch einen nach Familieneinkommen und Betreuungsdauer gestaffelten Beitragsersatz für darüber hinausgehende Betreuungszeiten. Das Maximum des Elternbeitrages für die längst mögliche, zehnstündige Betreuung eines fünfjährigen Kindes beträgt daher derzeit 91 Euro.

In Kärnten müssen die Gemeinden als Kindergartenerhalterinnen beim Elternbeitrag für die Nachmittagsbetreuung besuchspflichtiger Kinder keine soziale Staffelung beachten. Die Höhe ist daher unterschiedlich, je nach Kostenaufwand und Betreuungszeit. Das Land startete im September 2018 das Pilotprojekt „Kärntner Kinderstipendium“ und überweist der Gemeinde pro Betreuungsmonat 50 % der durchschnittlichen Kosten für die Betreuungsart z. B. 85 Euro für die Vormittagsbetreuung plus 21 Euro für die Nachmittagsbetreuung. Die Gemeinden verrechnen die Förderung mit dem jeweiligen Elternbeitrag.

Für Volksanwalt Peter Fichtenbauer ergibt sich daraus Folgendes: "Die Kinderbetreuung muss zumindest im letzten, verpflichtenden Kindergartenjahr kostenlos sein. Wien ist das beste Beispiel dafür, dass der kostenfreie Kindergartenbesuch für alle Familien funktionieren kann. Auch andere Bundesländer haben sozial verträgliche Regelungen, aber der beitragsfreie Besuch ist die optimalste Lösung."