Einstellung der Mindestsicherung ohne Bescheid
Die Volksanwaltschaft stellte Missstände bei der Einstellung der Auszahlung der Mindestsicherung in Wien und Kärnten fest. In beiden Fällen lagen den Behörden Verdachtsmomente vor, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Mindestsicherung nicht mehr gegeben sind. Sie verfügten – ohne Erlassung des erforderlichen Bescheides – einen Auszahlungsstopp.
In Wien wies die Behörde auf verwaltungsökonomische Gründe hin und setzte sich damit über ein wesentliches Grundprinzip der Verwaltung hinweg: Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Für eine Einstellung aus verwaltungsökonomischen Gründen gibt es aber keine gesetzliche Grundlage. In Kärnten berief sich die Behörde auf die mangelnde Mitwirkung des Leistungsbeziehers an der Vermittlung von Arbeitsplätzen. Aber auch hier verabsäumte es die Behörde, einen Bescheid zu erlassen.
Ein effektives Rechtsschutzsystem bietet dem Bürger die Möglichkeit, die behördlichen Entscheidungen zu bekämpfen. Gerade in Fragen der Existenzsicherung sind die gesetzlichen Vorgaben von den Behörden auch einzuhalten.