Einreiseprobleme durch Nicht-Löschung einer Verlustanzeige
Im Oktober 2017 vergaß Frau S. ihre Handtasche samt Geldbörse und Personalien in der Schnellbahn. Sie zeigte den Verlust ihrer Dokumente bei einer Polizeiinspektion im
15. Wiener Gemeindebezirk an.
Schon wenige Tage später wurde der Frau ein Paket mit der vermissten Handtasche zugestellt. Abgesehen vom Bargeld waren alle Ausweise vorhanden. Noch am selben Tag gab sie den Fund bei einer anderen Polizeiinspektion bekannt und erhielt darüber auch eine schriftliche Bestätigung.
Drei Monate später wurde der überraschten Frau bei einer Reise nach Serbien an der Serbisch-Ungarischen-Grenze mitgeteilt, dass sowohl ihr Personalausweis als auch ihr Reisepass laut Interpol-Liste als vermisst gemeldet seien. Erst als sie daraufhin in der Polizeiinspektion im 15. Bezirk anrief, wurde die Meldung über den Widerruf der Verlustanzeige an die MA 62 weitergeleitet. Nach vierstündiger Wartezeit erfuhr Frau S., dass die Löschung der Ausschreibung ihrer Dokumente allerdings erst drei Tage später durchgeführt werden könne. Aufgrund der aufrechten Fahndung durfte sie nicht nach Serbien einreisen und musste die Rückfahrt nach Österreich antreten.
Auf Nachfrage der Volksanwaltschaft stellte sich heraus, dass die zweite Polizeiinspektion zwar den Widerruf an das zuständige Polizeikommissariat im 15. Bezirk weitergeleitet hatte, dort wurde die Meldung jedoch ohne weitere Veranlassungen abgelegt. Das Bundesministerium für Inneres bedauerte den Vorfall und nahm ihn zum Anlass, bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Bewusstsein um die Folgen derartiger Fälle durch Schulungen zu erhöhen.