Doppelte Vignettenpflicht für Wechselkennzeichenbesitzer

16. März 2013

Das Kraftfahrgesetz sieht die Möglichkeit vor, bis zu drei Fahrzeuge mittels Wechselkennzeichens anzumelden. Obwohl Besitzerinnen und Besitzer von Wechselkennzeichen immer nur ein Fahrzeug benützen dürfen, sind sie verpflichtet, für alle Fahrzeuge eine Mautvignette zu erwerben und aufzukleben. Sie bezahlen somit für Leistungen, die sie gar nicht in Anspruch nehmen können.

Diese gesetzliche Bestimmung des Bundesstraßen-Mautgesetzes stößt bei zahlreichen Autofahrerinnen und Autofahrern für Unverständnis. Auch die Volksanwaltschaft übt daran bereits seit dem Jahr 2004 Kritik. Für die Zulassungsbesitzerinnen und -besitzer mit Wechselkennzeichen gibt es weder die Möglichkeit, eine kennzeichenungebundene Vignette zu erhalten, noch durch das bloße Mitführen der Vignette der Mautpflicht nachzukommen.

Die Volksanwaltschaft kritisiert, dass seitens der ASFINAG bzw. dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie keine Bereitschaft besteht auf eine Ausnahmeregelung hinzuwirken. Dabei zeigten die Volksanwaltschaft ebenso wie der ÖAMTC bereits Lösungsvorschläge auf: Eine zweite „Gratisvignette“ mit Kennzeichenlochung könnte an die betroffenen Personen ausgegeben werden. Ebenso wäre möglich, eine Vignette mit Aufpreis und besonderer farblicher Kennzeichnung zu entwickeln, welche  für beide Fahrzeuge verwendet werden könnte.

Die ASFINAG stand diesen Vorschlägen bislang abwehrend gegenüber. Die rechtmäßige Verwendung solcher Sondervignetten sei nur schwer kontrollierbar und könne zu Konflikten führen, so der Vertreter der ASFINAG. Er verwies zudem auf mögliche Diskriminierungen gegenüber Lenkerinnen und Lenkern aus Ländern, in denen es keine Wechselkennzeichnungsregelung gibt.

Scheinbar würde der Wille dazu nicht bestehen, eine Änderung der Mehrfachvignettenpflicht herbeizuführen, so Volksanwältin Terezija Stoisits in der Sendung. „Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wieso ich zwei Vignetten kaufen muss, wenn ich doch nur mit einem Fahrzeug die Fahrbahn befahren kann“ Die Einführung des „Road Pricings“, also einer fahrleistungsabhängigen Maut, wäre eine gerechte – wenn auch derzeit politisch nicht angedachte - Alternative. In Anbetracht der zahlreichen Beschwerden, die zu dieser Problematik an die Volksanwaltschaft gerichtet werden, drängt Volksanwältin Stoisits auf eine Änderung der Regelungen: „Die Situation ist vollkommen unbefriedigend, weil die Mehrfachvignettenpflicht rational einfach nicht zu begründen ist.“

 

Nachgefragt: Staatsbürgerschaftsrecht

Bereits im Mai 2012 behandelte der „ORF-Bürgeranwalt“ zwei Fälle von unehelichen Kindern österreichischer Väter und ausländischer Mütter. Das Staatsbürgerschaftsgesetz sieht bislang vor, dass eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft mit der Geburt erwerben, wenn ein Elternteil Staatsbürger ist. Uneheliche Kinder erwerben diese mit der Geburt nur dann, wenn die Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Volksanwaltschaft kritisierte diese gesetzliche Ungleichbehandlung von unehelichen und ehelichen Kindern.

Die aktuelle Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes bringe zwar einige Verbesserungen, alle Härten würden durch die enthaltenen Änderungen jedoch nicht beseitigt werden, so Volksanwältin Terezija Stoisits in der Sendung. Für uneheliche Kinder wird zwar nun der Staatsbürgerschaftserwerb durch Abstammung von einem österreichischen Vater ermöglicht, allerdings nur in einem eingeschränkten Rahmen: Damit das uneheliche Kind die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erhält, müsse der österreichische Vater seine Vaterschaft vor der Geburt feststellen und anerkennen.

Somit besteht weiterhin eine Ungleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern eines österreichischen Vaters, dessen Vaterschaft erst nach der Geburt festgestellt wird. „Die Diskriminierung von unehelichen Kindern bleibt aufrechterhalten. Nicht nur die Volksanwaltschaft kritisiert diese Regelung, auch der Verfassungsdienst hat daran bereits Bedenken geäußert“, so Volksanwältin Stoisits.

Weiterhin im Staatsbürgerschaftsgesetz enthalten bleibt das Erfordernis eines gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne von festen und regelmäßigen Einkünften, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen. Bei Fremden mit Behinderungen wird aber nun von diesem Einkommenserfordernis abgesehen. Betroffene, die sich unverschuldet in einer finanziellen Notlage befinden (beispielsweise Verlust des Arbeitsplatzes, zu niedriges Einkommen), wird der Erwerb der Staatsbürgerschaft nach wie vor erschwert.

„Der Gesetzgeber muss nun in mehreren Punkten Korrekturen am Gesetzesentwurf vornehmen, damit echte Verbesserungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes erreicht werden“, betont Volksanwältin Stoisits in der Sendung.

 

Die Sendung kann auch sieben Tagen nach Ausstrahlung in der ORF-TVTHEK abgerufen werden.