Diskriminierung bei der Benützung eines öffentlichen Spielplatzes

13. Jänner 2015

Die Gemeinde Karlsdorf bei Graz untersagte Nicht-Gemeindebürgerinnen und Nicht-Gemeindebürgern, einen öffentlichen Kinderspielplatz zu benützen. Entsprechende Hinweistafeln verwiesen darauf, dass ein Zuwiderhandeln mit Besitzstörungsklage sanktioniert würde. Die Volksanwaltschaft stellte fest, dass es sich bei diesem Nutzungsverbot um eine Diskriminierung aus unsachlichen Gründen handelt. Die Gemeinde verstieß damit gegen das Bundesverfassungsgesetz sowie gegen EU-rechtliche Antidiskriminierungs-Vorschriften. Sie griff die Kritik der Volksanwaltschaft auf und veranlasste, dass die Hinweistafeln entfernt werden.