Der lange Weg zur Information
Im Rahmen eines geplanten Hauskaufes im niederösterreichischen Schönau an der Triesting entstand eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem betroffenen Bürger und der Verwaltung bezüglich des Rechts auf Auskunft. Ein Kaufinteressent aus Wien hatte Zweifel an der baurechtlichen Genehmigung des Objekts und wollte vor Kaufabschluss klären, ob das fragliche Haus über alle erforderlichen Genehmigungen verfüge. Angesichts der folgenden Auseinandersetzung mit den beteiligten Behörden blieb das ein frommer Wunsch. Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek ging der Sache auf den Grund und übt Kritik an beiden involvierten Behörden.
Mit der Frage nach dem Genehmigungszustand konfrontiert verwies die Baubehörde auf die Möglichkeit, Einsicht in den Bauakt zu nehmen. Die nachgefragte Information über die rechtliche Bewilligung über den tatsächlichen Bauzustand erhielt der Wiener jedoch nicht.
Damit wollte sich der Betroffene allerdings nicht zufrieden geben, und wandte sich in weiteren Schreiben nicht nur an die Gemeinde, sondern auch noch an die Bezirkshauptmannschaft Baden, bei der er eine Stellungnahme darüber einforderte, warum die Baubehörde nicht reagiert hatte, „obwohl sie auf einen Missstand in ihrem Ressort hingewiesen wurde“.
Schließlich bekam der Wiener von beiden Behörden eine Antwort. Die Gemeinde verwies darauf, dass bereits eine Überprüfung des baurechtlichen Zustands eingeleitet wurde. Zusätzlich informierte sie den Betroffenen in harschem Tonfall darüber, dass es nicht die Aufgabe der Baubehörde sei, potentielle Käufer einer Liegenschaft in baurechtlichen Fragen zu beraten. Die Bezirkshauptmannschaft teilte dem Mann hingegen mit, dass die aufgeworfenen Fragen nur durch die Baubehörde beantwortet werden könnten. Dazu sei die Behörde zudem laut niederösterreichischem Auskunftsgesetz auch verpflichtet. Letztendlich erhielt der Wiener einen Brief des Rechtsanwaltes der Gemeinde Schönau. Die Liegenschaft sei mittlerweile verkauft, aus Sicht der Behörde sei damit auch die Anfrage erledigt. Diese Sichtweise konnte der Betroffene jedoch nicht im Geringsten teilen, und wandte sich an Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek, die am Verhalten beider Behörden Kritikpunkte fand.
Dem Betroffenen teilte die Volksanwältin vorab mit, dass das Recht auf Auskunft zwar aus Sicht der Volksanwaltschaft auch die Information beinhaltet, ob für ein Objekt eine Bewilligung vorliegt – die Beantwortung der Frage ob der Baubestand bewilligt ist, jedoch der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Für die Feststellung, ob der bauliche Ist-Zustand der Bauordnung entspricht, ist eine Einsichtnahme in den Bauakt unumgänglich.
Vor diesem Hintergrund kritisierte Volksanwältin Brinek, dass die Antwort der Bezirkshauptmannschaft zu pauschal formuliert war, und dadurch eine Erwartungshaltung gegenüber der Gemeinde entstanden ist, die diese nicht erfüllen konnte.
Gegenüber der Gemeinde kritisierte die Volksanwaltschaft, dass einerseits die Hartnäckigkeit des Betroffenen kein Grund sein kann, die gebotene Höflichkeit zu unterlassen, andererseits, dass die Erledigung eines Auskunftsersuchens nur durch die Organe der Gemeinde, keinesfalls durch deren Rechtsbeistand, erfolgen kann.
Wie sich die Volksanwaltschaft vergewissern konnte, wurde der baubehördliche Zustand des Hauses überprüft und letztlich auch die erforderlichen baupolizeilichen Schritte gesetzt.