Brinek: Kanalanschluss
ORF-Sendereihe "Bürgeranwalt" – Ausstrahlung vom 16.1.2010
In der Sendung „Bürgeranwalt“ vom 16.1.2010 kämpft ein junges Paar im Burgenland um einen Kanalanschluss. Bereits beim Ankauf des Grundstückes wurde von den Käufern die Bereitstellung des Kanalanschlusses gefordert. Der zuständige Bürgermeister machte allerdings die Errichtung einer Senkgrube zur Vertragsbedingung und schrieb diese auch in der folgenden Baubewilligung vor. VA Brinek unterstützt das Anliegen der jungen Leute und bezieht sich in ihrer Argumentation auf das Burgenländische Kanalanschlussgesetz: „Das Gesetz verpflichtet die Gemeinde eindeutig zum Anschluss, da der nächstgelegene Straßenkanal deutlich unter 30 Meter von der Grundstückgrenze entfernt liegt. Der Bürgermeister hätte die Errichtung der Senkgrube nie verlangen dürfen.“ Auch das Argument der Unwirtschaftlichkeit lässt Brinek nicht gelten, man hätte darüber bei der Widmung nachdenken müssen; in unmittelbarer Umgebung befindet sich nun eine Reihe von Bauparzellen, die Bauwerber werden ebenfalls Anspruch auf einen Anschluss haben. Brinek abschließend: „Ich fordere die umgehende Abänderung des Baubescheides und eine rasche Herstellung des Anschlusses!“
Jahrelange Verzögerung bei einem Pachtgrundkauf
Im zweiten Fall geht es um einen Schrebergarten mit kleinem Haus in Wien-Floridsdorf, den eine Pensionistin bereits seit 50 Jahren gepachtet hat. Bereits 1996 wurde sie von der Stadt Wien davon verständigt, dass sie ihren Pachtgrund zu einem deutlich ermäßigten Preis kaufen könne. Noch im gleichen Jahr hat sie bei der Liegenschaftsverwaltung der Stadt Wien ein Kaufansuchen gestellt. Doch seit nunmehr beinahe 14 Jahren wird sie immer wieder vertröstet. Die einzige Information, die die Pensionistin bei ihren Urgenzen immer wieder bekommen hat, ist die, dass es Schwierigkeiten mit der Vermessung der Grenzen gebe und sie „etwas Geduld haben müsse“. VA Brinek dazu: „Gute Verwaltung sieht anders aus. Ich hätte erwartet, dass die Stadt notwendige Vorbereitungs- oder Vermessungsarbeiten bereits vor Äußerung der Verkaufsabsicht erledigt bzw. die Kaufinteressentin umgehend informiert – das ist eine Bringschuld. Nun erwarte ich eine rasche Abwicklung des Verkaufes zu jenen Bedingungen, die 1996 ausgesprochen wurden.“