Besuchsvisa

13. August 2010

Mehrmals beschwerten sich Personen bei der Volksanwaltschaft, weil sie im Ausland lebende Angehörige auf Besuch nach Österreich einladen wollten, aber kein Besuchsvisum erhielten. Diverse Prüfverfahren zeigten, dass es oftmals genauso schwierig sein kann, ein Besuchsvisum zu erhalten, wie einen Aufenthaltstitel.

Als Grund dafür werden häufig fehlende finanzielle Mittel der Einladenden ins Treffen geführt. Dieses Erfordernis wird nach Ansicht der Volksanwaltschaft zu streng ausgelegt, wenn es um Familienangehörige oder befreundete Personen geht, die kürzere Zeit im eigenen Wohnumfeld beherbergt werden sollen. Begründet werden Ablehnung von Besuchsvisa aber zuweilen auch mit der "nicht gesicherten Wiederausreise". Besonders jüngere Drittstaatsangehörige, die in keiner Partnerschaft leben und noch keine Kinder haben, haben deshalb kaum Chancen, ein Visum zu erhalten.  

Ein Österreicher wollte zwei Verwandte seiner mongolischen Ehegattin einladen. Zur Antragstellung mussten die beiden Frauen extra zur Österreichischen Botschaft in Peking reisen, da Österreich in Ulan Bator keine Vertretungsbehörde eingerichtet hat. Niemand erklärte den Antragstellerinnen, dass sie die Visa auch bei der Vertretungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland in Ulan Bator hätten beantragen können. Aufgrund des Prüfverfahrens der Volksanwaltschaft wurde auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten nun ein entsprechender Verweis eingerichtet.

Für einen anderen Österreicher türkischer Abstammung war es nicht möglich, für seine in der Türkei lebende Mutter ein Visum zu bekommen. Der Einladende legte eine tragfähige Verpflichtungserklärung und ein gebuchtes Hin- und Rückreiseflugticket vor. Seine beiden Töchter leben in der Türkei, auch Wohnungs- und Landbesitz sind dort vorhanden. Trotzdem lehnte die Österreichische Botschaft Ankara die Erteilung des Visums mangels gesicherter Wiederausreise ab.

Eine Österreicherin wollte einen Bekannten aus Jordanien einladen. Bei der Berechnung, ob der Lebensunterhalt der Gastgeberin und des Eingeladenen ausreichend ist, legte die Österreichische Botschaft Amman gleich strenge Maßstäbe wie bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels an. Auch das relativ junge Alter und die mangelnde Verwurzelung des Antragstellers im Heimatstaat wurden als Gründe dafür genannt, dass ein Visum nicht erteilt wurde. Dem Akt war aber zu entnehmen, dass der Antragsteller ein ortsübliches, vom Arbeitgeber bestätigtes Einkommen hatte. Bei diesem wie auch anderen Fällen vertrat das Bundesministerium für Inneres die Meinung, dass die Entscheidungen der Vertretungsbehörden vor Ort nachvollziehbar waren.