Besteuerung von Renten aus Deutschland
In Österreich lebende Pensionistinnen und Pensionisten, die neben einer österreichischen Pension auch eine Rente aus Deutschland beziehen, werden seit dem Jahr 2010 mit Steuerforderungen aus Deutschland konfrontiert. Grund dafür ist das deutsche „Alterseinkünftegesetz“, durch das ab dem Steuerjahr 2005 alle Renten in Deutschland steuerpflichtig wurden. Unter das Gesetz fallen insbesondere Renten aus öffentlichen Kassen.
Für betroffene Pensionistinnen und Pensionisten ergibt das nun folgende Situation: Aufgrund ihres Wohnsitzes in Österreich sind sie mit ihrem Gesamtweltjahreseinkommen in Österreich steuerpflichtig. Da Österreich mit Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, wird die deutsche Rente in Österreich nur beim sogenannten Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Das bedeutet, dass zunächst die österreichische Pension und die deutsche Rente zusammengerechnet werden. Dann wird davon ein Durchschnittssteuersatz errechnet, mit dem das österreichische Einkommen besteuert wird. Somit bezahlt jeder, der eine zusätzliche Rente aus Deutschland bekommt, aufgrund seines höheren Gesamtweltjahreseinkommens auch mehr Steuern für seine österreichische Pension. Durch das erwähnte Alterseinkünftegesetz kommt aber hinzu, dass diese Personen nun auch für die deutsche Rente in Deutschland Steuern zahlen müssen.
Um nach dem deutschen Recht Absetzbeträge und den Grundfreibetrag geltend machen zu können, ist es notwendig, vom Finanzamt Neubrandenburg, das zentral für Auslandspensionistinnen und Auslandspensionisten zuständig ist, als sogenannter „unbeschränkt Steuerpflichtiger“ anerkannt zu werden. Dazu bedarf es eines Antrages.
Als „unbeschränkt Steuerpflichtiger“ gelten Personen, deren Gesamteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegt oder wenn Einkommen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, bei Pensionsantritt 2005 oder früher in etwa € 12.272,- nicht überstiegen. Den Nachweis dafür müssen die Betroffenen selbst erbringen. Sie benötigen dafür entweder einen österreichischen Einkommensteuerbescheid oder eine Bestätigung ihres österreichischen Wohnsitzfinanzamtes über ihr in Österreich steuerpflichtiges Jahreseinkommen. Der Antrag kann auch dann noch beim Finanzamt Neubrandenburg gestellt werden, wenn der deutsche Steuerbescheid schon rechtskräftig ist. Es gilt eine Wiedereinsetzungsfrist von 14 Monaten. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, verbunden mit dem Antrag auf „unbeschränkte Steuerpflicht“ bis zu 14 Monaten nach Rechtskraft des deutschen Steuerbescheides gestellt werden kann.
Anregung der Volksanwaltschaft
Die Volksanwaltschaft hatte das dargelegte Problem in ihrem 35. Bericht an den National- und Bundesrat aus dem Jahr 2011 thematisiert. Sie regt an, dass in den österreichischen Finanzämtern Informationsblätter in allgemein verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden sollten.