Behörde ignoriert Anfragen einer besorgten Bürgerin

30. August 2019

Eine besorgte Anrainerin hatte sich bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH) über eine im Dezember 2018 abgehaltene Treibjagd in ihrer Gemeinde beschwert. Nachdem die Behörde auf ihre Eingabe nicht reagiert hatte, wandte sich die Frau an die Volksanwaltschaft.

Laut den Angaben der Frau erfolgte die Treibjagd in der unmittelbaren Nähe einer Wohnsiedlung, wo sich Kinder draußen zum Spielen treffen und Menschen mit ihren Hunden spazieren gehen. Nachdem auch Schüsse in ihrer Nähe fielen und sie sich Sorgen machte, fragte die Frau bei der Polizei nach. Ihr wurde mitgeteilt, dass Jagden angemeldet werden und entweder auf der Gemeinde oder der zuständigen BH aufliegen müssen. Doch weder auf der Webseite der Gemeinde noch auf der Webseite der BH waren dazu Informationen zu finden. Bürgern wäre es daher nicht möglich, sich zu informieren, ob und wo eine Jagd angemeldet ist. Schließlich bat sie die Behörden um Auskunft, erhielt jedoch keine Reaktion auf ihre Eingaben. Daher wandte sich die Frau an die Volksanwaltschaft. Sie beschwerte sich über eine mögliche Gefährdung von Menschen durch die Treibjagd und auch über den Umstand, dass auf ihre weitere Eingabe keine Reaktion der Behörde erfolgt sei.

„Obwohl es keinen gesetzlich vorgegebenen Mindestabstand gibt, der zum Siedlungsgebiet eingehalten werden muss, hätte die BH überprüfen müssen, ob in Hinblick auf das NÖ Jagdgesetz eine Gefährdung des Lebens von Menschen im Zuge der Treibjagd bestand“, kritisiert der zuständige Volksanwalt Walter Rosenkranz das Vorgehen der Behörden.

Diese Überprüfung erfolgte erst nach Einschreiten der Volksanwaltschaft. In einer Stellungnahme kommt der Jagdsachverständige zwar zum Ergebnis, dass bei der Treibjagd keine Gefährdung des Lebens von Menschen vorgelegen habe. „Im Hinblick darauf, dass eine weitere Eingabe der Frau von der Bezirkshauptmannschaft nicht beantwortet wurde und eine eingehende Prüfung des Sachverhalts erst nach einer Intervention der Volksanwaltschaft erfolgt ist, ist die Beschwerde berechtigt“, so Volksanwalt Rosenkranz.