BRINEK: GEMEINDE NIMMT BAUPOLIZEILICHE PFLICHT NICHT WAHR

15. November 2011

Ein Schachendorfer Bürger beschwerte sich darüber, dass dem Nachbarn im Jahr 1991 eine Baubewilligung für ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude bestehend aus Einraumlaufstall, Durchfahrt und Silo sowie einer Jauchengrube erteilt worden war. Seit dem Jahr 1993 zeigte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde wiederholt an, dass das Bauvorhaben mangelhaft ausgeführt wurde und nicht fertig gestellt sei, wobei die Bauvollendungsfrist mit 31. Dezember 1997 endgültig abgelaufen war. Die Konsenswidrigkeiten waren demnach seit vielen Jahren bekannt.

Die Baubehörde habe dennoch keine effektiven Maßnahmen zur Herstellung des gesetzeskonformen Zustands unternommen. Die konsenswidrigen Bauten bestehen nach wie vor, der Status quo ist unverändert. Aus dem von der Gemeinde der VA vorgelegten Akten war zu entnehmen, dass die Baubehörde aufgrund der Anzeigen des Beschwerdeführers im Laufe der Zeit mehrere Bauüberprüfungen durchgeführt hat, wobei stets Mängel im Hinblick auf die Baubewilligung aus dem Jahr 1991 dezidiert festgestellt wurden. 

Die Eigentümer des Baus wurden über diese Feststellungen immer wieder von der Baubehörde schriftlich informiert und aufgefordert, um nachträgliche Bewilligung für die konsenslosen Bauten anzusuchen. Nachträgliche Bewilligungsanträge wurden aber niemals eingebracht. Dennoch verfügte die Baubehörde lange Zeit keine weiteren baupolizeilichen Maßnahmen. Ein Abbruchbescheid wurde erst am 23. März 2001 erlassen, also mehr als drei Jahre nach Ende der Bauvollendungsfrist.

Die Gemeinde hat gegenüber der VA erklärt, dass sie bis dato vermieden habe, die Vollstreckung dieses Abbruchsbescheides zu betreiben, da die Gemeinde befürchtete, bei der vermuteten Uneinbringlichkeit der Kosten für die Ersatzvornahme, diese selbst finanzieren zu müssen. Somit wurden keine baupolizeilichen Maßnahmen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gesetzt.

Von der VA war zu beanstanden, dass die Baubehörde nicht unverzüglich nach Feststellung der Konsenswidrigkeiten am betreffenden Baugrundstück, sondern erst Jahre später, einen entsprechenden Abbruchbescheid erlassen hat.        

 Einen weiteren Misstand sah die VA darin, dass die Gemeinde auch zehn Jahre nach Rechtskraft des Abbruchbescheides trotz unverändertem Zustand keine Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des rechtskonformen Zustandes in die Wege geleitet hat. Die Baubehörde der Gemeinde Schachendorf wurde aufgefordert, unverzüglich für die Herstellung des rechtskonformen Zustandes zu sorgen. Die Gemeinde hat angekündigt, dass sie die Vollstreckung dieses Abbruchsbescheides nunmehr in die Wege leiten wird.