BRINEK: FESTSETZEN DER ERBSCHAFTSSTEUER DAUERT SECHS JAHRE
Eine Kärntnerin wandte sich an die Volksanwaltschaft, da erst sechs Jahre nach dem Tod ihres Lebensgefährten die Erbschaftssteuer festgesetzt wurde. Beim Prüfverfahren stellte sich heraus, dass das Finanzamt Feldkirch zwar im Herbst 2004 vom Todesfall erfahren hatte, eine Nachfrage beim zuständigen Bezirksgericht über den Stand des Nachlassverfahrens unterblieb aber. Erst im November 2009, also sechs Wochen vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist, forderte das Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung. Obwohl noch im Dezember 2009 die erforderlichen Angaben vorlagen, wurde der Bescheid erst weitere sechs Monate später erlassen.
Nachdem sie eineinhalb Jahre auf die Festsetzung ihrer Einkommensteuer gewartet und ihren Fall mehrfach und vergeblich beim zuständigen Finanzamt urgiert hatte, wandte sich die Bürgerin an die Volksanwaltschaft. Das Finanzministerium argumentierte zunächst, dass der komplexe Sachverhalt zu dem außerordentlich langen Verfahren geführt hatte. Die Akteneinsicht der Volksanwaltschaft zeigte allerdings ein deutlich banaleres Problem auf: Der zuständige Sachbearbeiter im Finanzamt Klagenfurt war schlicht untätig geblieben, und eine interne Überprüfung des Aktes erfolgte erst nach der offiziellen Anfrage der Volksanwaltschaft.
Immer wieder weist die Volksanwaltschaft die Behörden bei Verzögerungen auf ihre Verpflichtung hin, innerhalb von sechs Monaten Entscheidungen zu treffen. Weder Personalmangel noch organisatorische oder technische Mängel können hier als Entschuldigung akzeptiert werden. Verzögert sich ein Verfahren aus nachvollziehbaren Gründen, so sollte die Finanzverwaltung die Betroffenen zumindest darüber informieren.