Außergewöhnliche Belastung vom Finanzamt nicht anerkannt
Obwohl eine burgenländische Mutter für Arztkosten, Therapien und Betreuungskosten ihrer behinderten Tochter aufkommt, verwehrte ihr das Finanzamt, die Beträge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend zu machen. Volksanwältin Brinek kann diese Entscheidung nicht nachvollziehen.
Die volljährige Tochter einer Burgenländerin ist zu 60% behindert und dauerhaft außerstande, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Sie lebt in einer betreuten Wohnung und erhält eine Halbwaisenrente sowie eine reduzierte Mindestsicherung. Auch die erhöhte Familienbeihilfe wurde ihr zugesprochen.
Die Mutter der jungen Frau kommt für Arztkosten, notwendige Therapien sowie Betreuungskosten für „Jugend am Werk“ auf. Als sie diese Beträge im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2013 als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend machen wollte, wurde ihr dies allerdings verwehrt. Das Bundesministerium für Finanzen begründet die Entscheidung damit, dass die Mutter nicht mehr unterhaltspflichtig für die Tochter sei, da diese die erhöhte Familienbeihilfe selbst bezieht. Eine Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen sei daher nur mit Selbstbehalt möglich.
Für Volksanwältin Gertrude Brinek ist die Argumentation des BMF nicht nachvollziehbar: „Aufwendungen die aus der Behinderung eines Kindes erwachsen sind ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abzuziehen. Ob die steuerpflichtige Person selbst oder das Kind die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, ist dabei nicht maßgebend – das geht aus einem Erkenntnis des VwGH eindeutig hervor.“
Unverständlich ist ebenso, weshalb das BMF davon ausgeht, dass die Mutter nicht mehr unterhaltspflichtig ist. Solange ein Kind nicht selbsterhaltungsfähig ist, besteht die familienrechtliche Verpflichtung der Mutter zum Unterhalt beizutragen.