AMS fördert Weiterbildung – vergisst aber auf Bezahlung
Als paradox muss man die Situation eines Wieners bezeichnen, der mit der Ausbildung zum Staplerfahrer seine eigene Berufsqualifikation steigern wollte. Paradox deshalb, weil ihm das AMS zugesagt hatte, die Weiterbildungskosten in Höhe von 220 Euro zu übernehmen, das Geld aber monatelang nicht überwiesen hatte – bis der Betroffene schließlich rund 300 Euro an Anwaltskosten und Verzugszinsen zahlen musste. Erst als sich der Mann an Volksanwalt Dr. Peter Kostelka wendet, kann der Fall bereinigt werden.
Mit einem Staplerschein rechnete sich Herr G. aus Wien deutlich bessere Chancen bei der Jobsuche aus – und auch das Arbeitsmarktservice Wien (AMS) war offensichtlich dieser Ansicht. Es sagte dem Arbeitssuchenden die Finanzierung der notwenigen Fahrschulausbildung zu. Der Betroffene wurde nach der Zusage schnell aktiv, fand eine Fahrschule, absolvierte erfolgreich den Kurs, und legte nur wenige Tage danach dem AMS die Rechnung über 220 Euro vor.
Herr G. ging davon aus, dass bereits alles erledigt sei, als er nach einigen Wochen von der Fahrschule angerufen wurde, weil das Geld noch nicht eingelangt sei. Da sich der Betroffene die ausständige Überweisung selbst nicht erklären konnte, kontaktierte er seine Sachbearbeiterin beim AMS Wien. Er erhielt die Auskunft, dass er sich keine Sorgen machen müsse, die Rechnung werde rechtzeitig bezahlt.
Die Überweisung erfolgte schließlich rund einen Monat zu spät. Zu diesem Zeitpunkt war der Betroffene von der Fahrschule bereits verklagt worden war, insgesamt waren bereits Anwalts- und Verfahrenskosten von über 300 Euro angelaufen. Ironischerweise hätte sich der Arbeitssuchende somit Geld gespart, wenn er die Weiterbildung gleich selbst bezahlt hätte. Dass er, obwohl er alles richtig gemacht und alle Unterlagen rechtzeitig beigebracht hatte, einer solchen Situation gegenüberstand, war für den Wiener verständlicherweise nicht annehmbar. Er wandte sich daher an Volksanwalt Dr. Peter Kostelka.
Erst durch Nachfragen der Volksanwaltschaft konnte die Sachlage soweit geklärt werden, dass ein Versäumnis des Arbeitsmarktservice offensichtlich wurde. Dennoch blieb der Vorschlag von Volksanwalt Kostelka, dass das AMS dem Betroffenen die entstandenen Verfahrenskosten erstatten solle, zunächst noch ohne Wirkung. Kostelka wandte sich in der Folge an die das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), die dem AMS übergeordnete Behörde – mit Erfolg.
Das Ministerium teilte mit, dass ein Verschulden durch das AMS nicht restlos ausgeschlossen werden könne und Herrn G. die angelaufenen Verfahrenskosten im Sinne einer unbürokratischen Erledigung zu ersetzen seien. Über diese Kulanzlösung zeigt sich Volksanwalt Dr. Peter Kostelka sehr erfreut.