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Volksanwaltschaftsgesetz 1982

Das Volksanwaltschaftsgesetz regelt in groben Zügen die Organisation und erläutert, wie Prüfverfahren bei der Volksanwaltschaft ablaufen. Hier ist auch festgelegt, dass für Beschwerden keine Kosten anfallen.

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

(BGBl.Nr. 433/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998)

I. ABSCHNITT

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Zur kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlussfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft unterliegen die ihr entsprechend der Geschäftsordnung oder der Geschäftsverteilung vorbehaltenen Angelegenheiten, jedenfalls aber die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung selbst, sowie die Beschlussfassung über Berichte an den Nationalrat und über die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in den Fällen der Art. 148e und 148f B-VG.

(3) Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigen Behandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt.

(4) Außer den Bezügen sind die Mitglieder der Volksanwaltschaft einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

§ 2. Scheidet ein Mitglied der Volksanwaltschaft vorzeitig aus dem Amt, so hat der Vorsitzende dies unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.

§ 3. Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft, dessen Auffassung über den Inhalt eines an den Nationalrat gerichteten Berichtes nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, insoweit dem Bericht einen Minderheitsbericht anzuschließen.

§ 4. (1) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass regelmäßig wiederkehrende und der Vorbereitung der zu treffenden Maßnahmen dienende Erledigungen namens der Volksanwaltschaft von der Kanzlei vorzunehmen sind.

(2) Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

II. ABSCHNITT

Verfahren vor der Volksanwaltschaft

§ 5. Im Verfahren vor der Volksanwaltschaft sind die §§ 6, 7, 10, 13, 14, 16, 18 Abs. 1, Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4 bis 6, 21, 22, 32, 33, 45 Abs. 1 und 2, 46 bis 51, 52, 53, 54, 55 AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.

§ 6. Die mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organe sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Volksanwaltschaft zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Auf begründetes Ersuchen kann die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern. Der Beschwerdeführer ist von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen.

§ 7. Insoweit bei Behörden und Dienststellen Anbringen in einer anderen als der deutschen Sprache zulässig sind, können auch Anbringen bei der Volksanwaltschaft in dieser Sprache eingebracht werden.

§ 8. Hält die Volksanwaltschaft Erhebungen zur Ermittlung des einer Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhaltes für erforderlich, so trägt der Bund die dafür entstandenen Kosten.

§ 9. Eingaben an die Volksanwaltschaft und alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in einem Verfahren bei der Volksanwaltschaft ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.

III. ABSCHNITT

Schlussbestimmung

§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 9 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundeskanzler betraut.

§ 12. Der Titel und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.