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Die Volksanwaltschaft ist in der Bundesverfassung verankert.
Rechtsgrundlagen
Die österreichische Bundesverfassung sichert die Unabhängigkeit der Volksanwaltschaft. Weitere Rechtsgrundlagen legen fest, wie die Mitglieder vom Parlament gewählt werden, welche Aufgaben sie wahrnehmen und wie lange sie ihr Amt ausüben.
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Verfassungsbestimmungen
Das Achte Hauptstück der Bundesverfassung legt die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Volksanwaltschaft fest. Art. 148 stellt klar, dass die Volksanwältinnen und Volksanwälte ihr Amt unabhängig ausüben.
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Volksanwaltschaftsgesetz 1982
Das Volksanwaltschaftsgesetz regelt in groben Zügen die Organisation und erläutert, wie Prüfverfahren bei der Volksanwaltschaft ablaufen. Hier ist auch festgelegt, dass für Beschwerden keine Kosten anfallen.
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Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung regelt die interne Organisation der Volksanwaltschaft und die Arbeitsabläufe im Detail. Sie legt auch fest, welche Entscheidungen die Volksanwältinnen und Volksanwälte kollegial, also gemeinsam treffen.
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Geschäftsverteilung
In der Geschäftsverteilung haben die Volksanwältinnen und Volksanwälte festgelegt, wer für die Kontrolle welcher Gesetzesbereiche verantwortlich ist. Auch die Aufgaben des Vorsitzes werden detailliert aufgezählt.
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