Zuständigkeit
Die Volksanwaltschaft kontrolliert die gesamte öffentliche Verwaltung, also alle Behörden, Ämter und Dienststellen. Wann immer Bürgerinnen und Bürger den Eindruck haben, sie werden von einer Verwaltungsbehörde nicht korrekt behandelt, können sie sich an die Volksanwaltschaft wenden. Die Mitglieder prüfen den Fall, holen Erkundungen ein, nehmen Akteneinsicht und verständigen die Betroffenen vom Ergebnis ihrer Überprüfung.
Die Volksanwaltschaft prüft die unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung. Diese reicht von der Finanzverwaltung über Wasserrecht bis zum Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Zusätzlich fällt auch die Privatwirtschaftsverwaltung in ihre Zuständigkeit. Untersucht die Volksanwaltschaft vermutete Missstände beim Vollzug von Bundesgesetzen, gibt es auch viele Prüffälle außerhalb von Bundesministerien, etwa bei den Sozialversicherungsträgern bis hin zum Arbeitsmarktservice.
Sieben der neun Bundesländer haben die Volksanwaltschaft auch mit der Kontrolle der gesamten Landes- und Gemeindeverwaltung beauftragt. In Tirol und Vorarlberg gibt es von den Landtagen bestellte Landesvolksanwältinnen und Landesvolksanwälte, dort behandelt die Volksanwaltschaft nur Beschwerden über die Bundesverwaltung.
Nicht zuständig ist die Volksanwaltschaft für alle Rechtsfragen und Streitigkeiten, die sich zwischen Privatpersonen oder zwischen Privatpersonen und Unternehmen ergeben können. So kann die Volksanwaltschaft bei Problemen mit Firmen oder Banken nicht helfen. Auch die unabhängige Rechtsprechung unterliegt nicht der Prüfungszuständigkeit der Volksanwaltschaft. Die Volksanwaltschaft kann auch niemanden anwaltlich vertreten.


