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Prüfverfahren

Um behaupteten Missständen in der öffentlichen Verwaltung nachzugehen, leitet die Volksanwaltschaft ein formelles Prüfverfahren ein. Zunächst verschafft sich das Kontrollorgan anhand der bereits vorhandenen Unterlagen einen Überblick. Danach konfrontiert es die betroffene Behörde mit der Beschwerde und fordert eine Stellungnahme innerhalb einer gewissen Frist ein.

Für alle Prüfverfahren gilt: Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes, der Länder und der Gemeinden müssen die Volksanwältinnen und Volksanwälte bei ihrer Arbeit unterstützen. Sie müssen alle benötigten Auskünfte erteilen und können sich nicht auf die Amtsverschwiegenheit berufen. Von der Sozialversicherung bis zum Heeresamt, die Volksanwaltschaft kann Einsicht in alle Akten nehmen, um sich so ein Bild von den Vorgängen zu verschaffen.

Die Volksanwältinnen und Volksanwälte können im Prüfverfahren auch selbst Beweise einholen. Sie haben das Recht, Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen, Einsicht in Urkunden zu verlangen und Sachverständige zu bestellen. Die Volksanwaltschaft trifft sich regelmäßig mit den Behörden, die sie prüft. So können die Volksanwältinnen und Volksanwälte zum Beispiel in Gesprächen mit den Mitgliedern der Bundesregierung Sachverhalte und Standpunkte zu laufenden Prüfverfahren klären.

Die Volksanwältinnen und Volksanwälte setzen für behördliche Stellungnahmen immer eine Frist, damit das Prüfverfahren möglichst zügig abgeschlossen werden kann. Manche Beschwerden sind sehr komplex, unter Umständen müssen umfangreiche Akten und Dokumente gesichtet und geprüft werden. Die Volksanwaltschaft hält die Betroffenen bei längeren Verfahren auf dem Laufenden und informiert über Fortschritte sowie Ergebnisse in Prüfverfahren.

Ergebnis des Prüfverfahrens

Alle Betroffenen werden von den Volksanwältinnen und Volksanwälten schriftlich und detailliert über das Ergebnis der Kontrolle informiert. Prüfverfahren der Volksanwaltschaft können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:

Manchmal ist die Beschwerde nicht berechtigt, die betroffene Behörde hat auf Basis der geltenden Gesetze richtig gehandelt. Gerade in diesen Fällen ist es wichtig, eventuelle Missverständnisse auszuräumen und nähere Informationen zu geben. Die Volksanwältinnen und Volksanwälte erläutern dann die Rechtslage.

In anderen Fällen ist der Grund für die Beschwerde entfallen oder wurde beseitigt. Manchmal reagieren Behörden sehr schnell und korrigieren ihren Fehler, sobald die Volksanwaltschaft ein Prüfverfahren einleitet. Die Überprüfung wird eingestellt, wenn die Bürgerin oder der Bürger zu ihrem oder seinem Recht gekommen ist.

Wenn das Prüfverfahren ergibt, dass die Beschwerde berechtigt ist, können die Volksanwältinnen und Volksanwälte unterschiedliche Maßnahmen ergreifen:

  1. Die Volksanwaltschaft wirkt auf die betroffene Behörde ein, damit diese ihren Fehler korrigiert. Einige Entscheidungen der Verwaltung können aber leider nicht mehr rückgängig gemacht werden. Manchmal beispielsweise ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht möglich.
  2. Hat die Verwaltung einen schweren Fehler gemacht, beschließt die Volksanwaltschaft eine formelle Missstandsfeststellung. Sie empfiehlt dabei auch, wie die Behörde im vorliegenden Fall korrekt zu handeln hat und in Zukunft gleichgelagerte Fehler vermeiden kann. Die Behörde hat acht Wochen Zeit, diese Empfehlung umzusetzen oder zu argumentieren, warum sie der Auffassung der Volksanwaltschaft nicht folgt.
  3. Kommt die Volksanwaltschaft zum Ergebnis, dass eine Verordnung erlassen wurde, die dem Gesetz nicht entspricht, kann sie deren Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof beantragen.

Die Volksanwaltschaft möchte Fehler in der Gesetzesanwendung nachhaltig bekämpfen. Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind die Spitzen der Verwaltung, zum Beispiel die Mitglieder der Bundesregierung oder die Landeshauptleute. Diese haben eine Aufsichtspflicht und können Weisungen erteilen.