Überhöhte Wasserbezugsgebühr

5. Dezember 2017

Eine alleinstehende Pensionistin beschwerte sich bei der Volksanwaltschaft, weil ihr die Verrechnung der Wasserbezugsgebühr durch die Stadtgemeinde Pinkafeld ungerecht erschien. Diese wurde nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch verrechnet, sondern ging von einer Mindestabnahme von 150m³ pro Haushalt aus. Die Beschwerdeführerin sah darin eine Benachteiligung von Ein-Personen-Haushalten und älteren Menschen.

Die Stadtgemeinde stimmte zwar zu, dass die Verrechnung möglicherweise nicht fair erscheint, argumentierte aber, dass diese schon seit den 1980er Jahren so gehandhabt wird. Die Volksanwaltschaft verwies daraufhin auf eine Studie des BMLFUW, aus der hervorgeht, dass ein Haushalt mit vier Personen jährlich circa 200 m³ Wasser verbraucht. Für einen Ein-Personen-Haushalt ergibt sich daraus ein jährlicher Wasserverbrauch von 50 m³, also lediglich ein Drittel der in der Verordnung vorgegebenen Wassermindestabnahmemenge.

Die Stadtgemeinde Pinkafeld hat die Verordnung mittlerweile abgeändert. Der bisher verrechnete Mindestverbrauch von 150 m³ pro Haushalt wurde gestrichen. Volksanwalt Peter Fichtenbauer begrüßt die Maßnahme der Stadtgemeinde: „Die bisherige unverhältnismäßige Verrechnung der Wasserbezugsgebühr ging vor allem zulasten älterer Menschen in kleinen Haushalten. Es ist erfreulich, dass die Verordnung im Sinne der Fairness nun abgeändert wurde.“