Stoisits: Probleme bei der Lenkererhebung

31. Jänner 2011

Laut Kraftfahrgesetz können Behörden schriftlich oder mündlich von den Zulassungsbesitzerinnen und -besitzern Auskunft darüber verlangen, wer ihr Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt bzw. abgestellt hat. In Österreich werden pro Jahr unzählige Lenkererhebungen durchgeführt, die Volksanwaltschaft macht seit dem Jahr 2002 auf Probleme aufmerksam, die sich unter anderem aus fehlenden bundeseinheitlichen Regelungen und der Vollzugspraxis ergeben.

Besonders bei schriftlichen Aufforderungen verstricken sich viele Betroffene in komplizierte Mechanismen. Probleme treten insbesondere auf, wenn Zulassungsbesitzerinnen oder -besitzer ihr Fahrzeug selbst nicht gelenkt haben und überzeugt sind, dass das Fahrzeug auch nicht von einer anderen Person gelenkt wurde und sich daher nicht an dem in der Anfrage der Behörde genannten Ort zum angefragten Zeitpunkt befinden konnte. Die Gestaltung des Formulars gibt den Betroffenen in einem solchen Fall nur die Möglichkeit, sich selbst als Fahrzeuglenkerin oder Fahrzeuglenker zu bezichtigen, um erst dann im folgenden Verwaltungsstrafverfahren ihre Unschuld beweisen zu können. Andernfalls kommt es zu einer Bestrafung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft.

Im Rahmen einer Lenkererhebung informierte eine Bürgerin die Behörden, dass sie zu dem fraglichen Zeitpunkt an ihrem Arbeitsplatz gewesen sei. Der Autoschlüssel befand sich an seinem Platz, was von zwei Zeugen bestätigt wurde. Obwohl auch kein Ersatzschlüssel zu ihrem Fahrzeug existierte, sollte sie eine Strafe bezahlen. Die Volksanwaltschaft fragt sich, wie Behörden von Bürgerinnen und Bürgern erwarten können, dass diese die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kennen. Demnach ist in einem solchen Fall noch zusätzlich anzugeben, an welchem Ort das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt abgestellt war. Dass ihr Fahrzeug an ihrer Arbeitsstelle abgestellt war, verstand sich für die Beschwerdeführerin von selbst.

Wie die regelmäßig eintreffenden Beschwerden zeigen, herrscht oftmals strengster Formalismus vor. Wegen geringster Mängel in Angaben von Namen und Adressen werden von den Behörden Strafen ausgesprochen. Bußgelder werden auch verhängt, wenn Lenkerauskünfte nicht mit dem zugesendeten Formular erteilt werden. In der Regel haben die Zulassungsbesitzer daher Glück, wenn die Lenkererhebung nicht schriftlich, sondern telefonisch durchgeführt wird. Bei Telefonaten treten derartige Formalismen, die nur zum Nachteil der bzw. des Betroffenen ausgelegt werden können, meist nicht auf.